VwGH AW 2007/21/0184

VwGHAW 2007/21/018424.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren am 9. Juni 1975, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. August 2007, Zl. III-1145532/FrB/07, betreffend Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §30 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheirateter nigerianischer Staatsbürger. Gemäß § 86 Abs. 3 iVm § 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ist Familienangehörigen von Österreichern (u.a.) bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Mit dem oben erwähnten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, ohne dass ihm ein Durchsetzungsaufschub gewährt worden wäre.

Gegen die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde, und zwar "mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung - wenn nicht schon mit der Erledigung der Beschwerde - spätestens ein Monat nach rechtskräftiger Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Berufung endet."

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (die im hg. Beschluss vom 2. März 1999, Zl. 99/21/0040, vertretene Meinung ist vereinzelt geblieben) ist in Fällen wie dem vorliegenden dem Aufschiebungsbegehren nicht stattzugeben, weil die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist (vgl. aus letzter Zeit beispielsweise den Beschluss vom 30. April 2007, Zl. AW 2007/21/0074).

Die zur Begründung des vorliegenden Antrages in der Beschwerde vorgetragene, gegenteilige Auffassung erscheint demgegenüber nicht stichhältig und bietet keinen ausreichenden Anlass, von dieser Rechtsprechungslinie abzugehen. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm die genannten Bestimmungen des FPG - bei Nichtvorliegen der dort genannten Ausnahme - nur einen Anspruch auf bescheidmäßige Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes einräumen. Durch dessen Nichterteilung wird somit nicht in ein schon gewährtes Recht eingegriffen, sondern die Erlangung einer angestrebten Rechtsposition abgelehnt. Insoweit besteht - anders als der Beschwerdeführer meint - auch keine Vergleichbarkeit mit der "Vollzugstauglichkeit" von "negativen Asylbescheiden", weil die rechtskräftige Abweisung eines Asylantrages (unabhängig davon, ob damit eine Ausweisung verbunden ist) den Verlust der Aufenthaltsberechtigung bzw. des bis dahin bestehenden Abschiebungsschutzes, also einen Rechtsverlust, nach sich zieht.

In Wahrheit strebt der Beschwerdeführer mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in Bezug auf die damit verbundenen Folgen der Gewährung des Durchsetzungsaufschubes entsprechen soll, die Verschaffung einer Rechtsposition an, die er mit einem Beschwerdeerfolg gar nicht unmittelbar erreichen könnte. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nämlich ein Zustand herbeigeführt werden, der ungeachtet des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern sogar die erst danach von der belangten Behörde allenfalls vorzunehmende Erteilung des Durchsetzungsaufschubes gleichsam vorwegnehmen und damit den Gesetzeszweck unterlaufen würde (vgl. insoweit den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2005, Zl. AW 2005/08/0050).

Wien, am 24. Oktober 2007

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