VwGH 2007/21/0102

VwGH2007/21/010224.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der S, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 2007, Zl. 146.428/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
AsylG 2005;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5 ;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005;
VwRallg;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
AsylG 2005;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5 ;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine im November 2005 in Österreich geborene türkische Staatsangehörige. Am 30. Dezember 2005 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen per 3. Jänner 2006 gestellten Asylantrag seit 1. Februar 2006 "über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz" verfüge.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

In der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin "gemäß Asylgesetz" (offenbar zufolge § 13 Asylgesetz 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Von daher gleicht der vorliegende Fall aber jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0123, zugrunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt auch gegenständlich die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht, zumal die Beschwerde keine Argumente aufzuzeigen vermag, die zu einer anderen Beurteilung der im genannten Erkenntnis geklärten und auch hier maßgeblichen Rechtsfrage (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0108, und vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0315) führen können. Da überdies der in der Beschwerde geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt und hinsichtlich der schließlich monierten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör jedenfalls die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht dargetan wird, war die Beschwerde - nach dem Gesagten lässt bereits ihr Inhalt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. April 2007

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