Normen
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Mai 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer im Oktober 1986 in das Bundesgebiet eingereist und habe zunächst Sichtvermerke bis Juli 1989 erhalten. Danach habe er sich über ein Jahr lang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei deshalb am 3. August 1990 rechtskräftig bestraft worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer wieder in den Besitz von Sichtvermerken bis Februar 1991 bzw. von April bis Oktober 1993 und im Anschluss daran von Aufenthaltsbewilligungen bis Juli 1995 gelangt. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitel durchgehend in Österreich auf. Er sei am 14. Mai 1996 neuerlich wegen illegalen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 1996 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 (wohl § 18) Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1, 2, 7 und 8 des Fremdengesetzes 1992 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Die Gründe hiefür seien einerseits die Mittellosigkeit und andererseits viele zahlreiche Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers gewesen. So sei er am 20. September 1994 vom Strafbezirksgericht Wien wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe und am 31. August 1995 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen.
Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt und sei am 19. September 1996 neuerlich rechtskräftig bestraft worden, weil er Bestimmungen des Meldegesetzes missachtet habe und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Mehrere Versuche, den Beschwerdeführer in Vollziehung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in sein Heimatland abzuschieben, seien fehlgeschlagen, weil der Beschwerdeführer mehrmals während der Schubhaft in Hungerstreik getreten sei und aus der Haft habe entlassen werden müssen.
Am 19. Jänner 2000 sei der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen worden und mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 25. Jänner 2000 wegen Übertretung des Meldegesetzes und des Fremdengesetzes 1997 rechtskräftig bestraft worden. Auch in diesem Fall sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verhängung der Schubhaft in Hungerstreik getreten und habe wenig später entlassen werden müssen. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 13. August 2002 sei gegen den Beschwerdeführer daraufhin neuerlich wegen Mittellosigkeit ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Doch auch diese Maßnahme habe den Beschwerdeführer nicht zu rechtskonformem Verhalten veranlassen können. Vielmehr sei er weiterhin trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet verblieben und sei deshalb von der Erstbehörde am 6. Oktober 2006 rechtskräftig bestraft worden.
Am 27. November 2006 habe der Beschwerdeführer schließlich einen Asylantrag eingebracht, über den mittlerweile rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Bereits zuvor, nämlich am 3. Oktober 2006, habe der Beschwerdeführer in Wien einen Exekutivbeamten im Zuge einer Personenkontrolle einen heftigen Faustschlag gegen die Brust versetzt und ihn solcherart vorsätzlich am Körper verletzt. Wegen dieses Vergehens sei der Beschwerdeführer am 12. Jänner 2007 vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Deliktsfall StGB (bedingt) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Wenige Tage später, nämlich am 23. Jänner 2007, sei der Beschwerdeführer (wiederum) vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall des Suchtmittelgesetzes (SMG) sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 15 Monate bedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass er im Zeitraum vom Februar 2006 bis Oktober 2006 einem Mitangeklagten insgesamt 4250 g Marihuana in der Absicht verschafft hätte, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, am 24. April 2001 sowie am 10. Mai 2001 seiner Frau Schläge versetzt zu haben, wodurch diese im ersten Fall eine Trommelfellperforation und im anderen Fall Prellungen im linken Hinterhauptbereich und an der linken Unterkieferregion erlitten habe. Auch einen Landsmann habe der Beschwerdeführer vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem mit einem Aschenbecher einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und eine Jochbeinprellung erlitten habe.
Der Beschwerdeführer lasse diesen Sachverhalt im Grunde unbestritten. Er verweise jedoch darauf, dass er "erstmalig mit dem Gesetz in Konflikt gekommen" wäre, obwohl er sich zuvor bereits annähernd 20 Jahre in Österreich aufgehalten hätte. Dies würde zeigen, dass er sehr wohl gewillt wäre, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren.
Der Beschwerdeführer sei (wie bereits dargelegt) nicht (mehr) Asylwerber im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 14 des Asylgesetzes 2005. Über den Asylantrag vom 27. November 2006 sei mittlerweile negativ entschieden worden, wobei der diesbezügliche Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats am 26. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen sei. Daraus folge, dass gegen den Beschwerdeführer die Erlassung eines Rückkehrverbots unzulässig sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer vorlägen.
Ausgehend von der nach § 60 FPG gegebenen Rechtslage könne kein Zweifel daran bestehen, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots vorlägen. Zum einen sei allein auf Grund der beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers im Jahr 2007 der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Zum anderen gefährde das dargestellte (Gesamt)Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in höchstem Maß, sodass sich auch die in § 62 (richtig wohl § 60) Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. In einem solchen Fall könne ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten. Auf Grund seines mehr als 20-jährigen inländischen Aufenthalts sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie zum Schutz der körperlichen Integrität Dritter, aber auch zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er de facto seit seiner Einreise nach Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Er habe sich nicht nur in geradezu beharrlicher Weise über die für ihn maßgeblichen fremdenpolizeilichen Vorschriften hinweggesetzt, sondern auch nachhaltig dokumentiert, dass es sich bei ihm um einen aggressiven und gewaltbereiten Menschen handle. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Ansehung seines Gesamtfehlverhaltens, aber vor allem auf Grund seiner gewerbsmäßigen Tatbegehung und die Suchtgiftdelikten zu Grunde liegende immanente Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit beinahe zwölf Jahren unrechtmäßig im Inland aufhalte, könne von einer ins Gewicht fallenden Integration des Beschwerdeführers keine Rede sein. Dies umso weniger, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten zusätzlich beeinträchtigt werde. Von einem jahrzehntelangen Wohlverhalten - wie es der Beschwerdeführer darzustellen versuche - könne jedenfalls keine Rede sein. Vielmehr hätten ihn weder rechtskräftige Verurteilungen noch die Erlassung von Aufenthaltsverboten dazu bringen können, die inländischen Gesetze zu respektieren. Von daher gesehen hätten die (ohnehin nicht sehr ausgeprägten) privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten (hoch zu veranschlagenden) öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.
Darüber hinaus sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Somit stünde der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme auch die Bestimmung des § 66 Abs. 2 FPG nicht entgegen.
Gleiches gelte für die Norm des § 61 FPG, sei doch der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt straffällig geworden (1994 bzw. 1995), zu dem er nicht einmal zehn Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei.
Angesichts des gegebenen Sachverhalts und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten habe eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht in Frage kommen können, zumal weder nach der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers Umstände erkennbar seien, die auch nur ansatzweise für eine derartige positive Entscheidung sprechen könnten.
Ausgehend von der nach § 63 FPG gegebenen Rechtslage vertrete die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers, das durch zahllose Rechtsverletzungen geprägt sei, die Auffassung, dass derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund, nämlich die von ihm ausgehende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FPG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die rechtkräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2007 bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
1.2. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie der Gewaltkriminalität und weiters an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen begegnet auch die (in der Beschwerde gleichfalls unbekämpft gebliebene) Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, schon auf dem Boden der der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2007 zu Grunde liegenden Straftaten sowie des langen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Missachtung zweier Aufenthaltsverbote (vgl. I.1.) keinem Einwand.
2. Bei der Beurteilung gemäß § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den mehr als 20-jährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers berücksichtigt und daraus zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich angenommen. Ebenso zutreffend hat die Behörde jedoch auch den Standpunkt vertreten, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, manifestiert sich doch in den vielen vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten die von ihm ausgehende beträchtliche Gefahr für die Allgemeinheit. Dem Beschwerdeführer liegt insbesondere gewerbsmäßiger Suchtgifthandel - bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität - zur Last, ferner hat er wiederholt in die körperliche Integrität anderer Personen eingriffen und sich zudem sehr lange Zeit unberechtigt in Österreich aufgehalten. Die Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme erweist sich somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung (insbesondere im Bereich des Fremdenwesens), zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte Dritter dringend geboten.
Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die aus seinem langen Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration des Beschwerdeführers wird durch seinen langen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich relativiert. Zudem wird diese Integration in ihrer sozialen Komponente durch das vom Beschwerdeführer begangene Gesamtfehlverhalten gravierend beeinträchtigt. Auch unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Freundin, welche ihn unterstütze, hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu Recht die Auffassung vertreten, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber dem besagten maßgeblichen Allgemeininteresse in den Hintergrund treten.
3. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr gemäß § 60 Abs. 1 FPG zustehende Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt hätte, macht doch die Beschwerde keine besonderen Umstände geltend, die unter Berücksichtigung des wiederholten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Ermessensübung zu seinen Gunsten geboten hätte.
4. Gemäß § 63 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg.cit unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Als für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Umstände, die gemäß § 63 Abs. 2 FPG für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von Bedeutung sind, kommen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die privaten und familiären Interessen iSd § 66 FPG in Betracht. Angesichts der wiederholten zahlreichen, zum Teil schweren, Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, es könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund weggefallen sein werde, entgegen der Beschwerde nicht als unzutreffend erkannt werden, weshalb die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit dem Gesetz in Einklang steht.
5. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts für die Erlassung des Aufenthaltsverbots geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer als ägyptischer Staatsangehöriger weder als EWR-Bürger noch - da Anhaltspunkte für das Vorliegen der dafür in § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG umschriebenen Voraussetzungen nicht gegeben sind - als begünstigter Drittstaatsangehöriger angesehen werden kann.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. September 2007
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