Normen
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde erwogen:
1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer (der nach eigenen Angaben am 7. Jänner 2003 illegal nach Österreich eingereist war) am 10. Jänner 2003 einen Asylantrag stellte, der vom Bundesasylamt am 15. Dezember 2003 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der vom Beschwerdeführer genannte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des negativen Asylbescheides vermag an der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bestehenden Rechtskraft dieses Asylbescheids nichts zu ändern und dem Beschwerdeführer keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich (mit Blick auf eine während des Asylverfahrens möglicherweise gegebene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) zu verschaffen, zumal nicht vorgebracht wird, dass dem genannten Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung i.S.d. § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt worden wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0253). Im Übrigen tritt die Beschwerde den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags unrechtmäßig sei. Auf dem Boden des Gesagten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FrG erfüllt seien, keinem Einwand.
2. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Dauer von etwa dreieinhalb Jahren erheblich beeinträchtigt. Dazu kommt, dass die aus seinem übrigen inländischen Aufenthalt allenfalls ableitbare Integration entscheidend dadurch relativiert würde, dass diesem ein Asylantrag zu Grunde liegt, der sich als erfolglos erwiesen hat. Weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer familiäre Bindungen im Bundesgebiet hätte. Mit seinem Hinweis, der Beschwerdeführer verfüge über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung, über eine Wohnmöglichkeit, für die er auch Mietzins bezahle, sowie neben seinem Einkommen über die Grundversorgung auch über einen Freundeskreis, weshalb keinerlei Befürchtung bestehe, dass er im Krankheits- oder Unglücksfall einer Gebietskörperschaft zur Last fallen könnte, macht der Beschwerdeführer keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken würden. Da vor diesem Hintergrund die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht schwerer ins Gewicht fallen als das besagte Allgemeininteresse an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme, kann die behördliche Beurteilung, dass diese Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich schließlich die Verfahrensrügen als nicht zielführend, die belangte Behörde habe hinsichtlich ihrer Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Juli 2007
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