VwGH 2007/18/0314

VwGH2007/18/031414.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des K A, geboren 1981, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 2007, Zl. 315.887/2- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs3;
FrPolG 2005 §60;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. März 2007 wurde der am 7. April 2006 beim Landeshauptmann von Wien (bei der Erstbehörde) gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 27. Juni 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, der mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15. Juli 2006 abgewiesen worden sei. Während des laufenden Asylverfahrens habe er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (AsylG) verfügt. Seit dem 15. Juli 2006 sei er jedoch illegal in Österreich aufhältig.

Am 30. November 2005 habe der Beschwerdeführer in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, mit welcher er offensichtlich seit 24. Oktober 2005 im gemeinsamen Haushalt lebe.

Der Beschwerdeführer habe sich bei Stellung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 7. April 2006 im Bundesgebiet aufgehalten.

Gegen den Beschwerdeführer sei am 28. Dezember 2004 vom Ausländeramt in Stuttgart ein Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen worden, welches bis zum 28. Dezember 2007 Gültigkeit habe.

Ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates sei einem österreichischen Aufenthaltsverbot gleichzuhalten, und es dürfe nach § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG im Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt sei, habe nicht zu erfolgen, zumal § 11 Abs. 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsehe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 11 NAG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(...)

2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;

(...)

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(...)

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

(...)"

2. Die Beschwerde bringt zwar vor, dass dem Beschwerdeführer "hinsichtlich des bestehenden Aufenthaltsverbotes" keine Möglichkeit geboten worden sei, eine Stellungnahme abzugeben, weshalb es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, "sein gesetzlich normiertes Parteiengehör" auszuüben, sie behauptet jedoch nicht, dass das im angefochtenen Bescheid festgestellte, bis zum 28. Dezember 2007 gültige Aufenthaltsverbot nicht erlassen worden sei, und bestreitet somit nicht die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestehe.

Der Beschwerdevorwurf der Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör ist daher bereits mangels Darlegung der Relevanz nicht berechtigt.

3. Auf dem Boden der vorgenannten Feststellung der belangten Behörde begegnet deren Beurteilung, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sei, keinen Bedenken.

In einem solchen Fall darf ein Aufenthaltstitel - zwingend - nicht erteilt werden. Hiebei bestand für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt sei, kein Raum, zumal § 11 Abs. 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht.

4. In Anbetracht des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG kam - entgegen der Beschwerdeansicht - eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen gemäß den §§ 72 ff NAG vorlägen, nicht in Betracht (siehe § 72 Abs. 1 erster Satz NAG).

5. Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass die belangte Behörde die ihr gemäß § 73 Abs. 1 AVG obliegende Entscheidungsfrist von sechs Monaten gröblich verletzt habe, so zeigt sie auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf, und zwar bereits deshalb, weil sie nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe und die belangte Behörde in weiterer Folge zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. Juni 2007

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