VwGH 2007/18/0196

VwGH2007/18/019624.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der A B, (geboren 1985), in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Februar 2007, Zl. SD 1356/06, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
StGB §43;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
StGB §43;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Februar 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, (angeblich) eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin, deren Identität und Nationalität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei ihren eigenen Angaben zufolge am 14. Jänner 2003 illegal nach Österreich gelangt und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieses Verfahren sei derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Seit dem 28. Februar 2003 sei sie im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Am 21. Dezember 2005 sei sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, zweiter und dritter Fall SMG als Beteiligte gemäß § 12, 3. Alternative, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden. Der Urteilsbegründung zufolge habe die Beschwerdeführerin einen mitverurteilten Haupttäter bereits aus ihrem Heimatland gekannt. Dieser habe seit mindestens Oktober 2004 seinen Lebensunterhalt durch internationalen Suchtgifthandel im Auftrag von Suchtgiftgroßhändlern finanziert. Die Beschwerdeführerin selbst sei an diesem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel ungeheuren Umfangs im Großstadtbereich Wien insofern beteiligt gewesen, als sie zur Unterstützung des Suchtgiftschmuggels von Deutschland nach Österreich Geldbeträge in Österreich von einem weiteren Mitverurteilten entgegengenommen und diese dem Haupttäter nach Deutschland überwiesen habe. Konkret seien von ihr im Frühjahr 2005 mehrere tausend Euro als Anzahlung oder Bezahlung für die nach Österreich zu importierenden oder importierten Suchtgiftmengen entgegengenommen und diese nach Deutschland weiterüberwiesen worden, teilweise unter eigenem Namen, teilweise auf das Konto eines weiteren Mittäters. Die Beschwerdeführerin habe dabei mit dem Vorsatz gehandelt, dazu beizutragen, dass der Haupttäter große Suchtgiftmengen im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG aus Deutschland aus- und nach Österreich habe einführen können.

Nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage komme der Beschwerdeführerin der Status einer Asylwerberin im Sinn des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Asylgesetzes 2005 (§ 2 Abs. 1 Z. 14) zu. Ausgehend von der nach § 62 FPG gegebenen Rechtslage könne kein Zweifel bestehen, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbots vorlägen. Zum einen sei auf Grund der Verurteilung der Beschwerdeführerin der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich (auch) die im § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. In einem solchen Fall könne gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegen stehe.

Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass die Feststellungen im Erstbescheid, wonach in Österreich keine familiären Bindungen bestünden, in der Berufung unbestritten geblieben seien. Auf Grund ihres bis dato etwas mehr als vierjährigen inländischen Aufenthalts sei jedoch von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen; im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Rückkehrverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit Dritter, als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin verdeutliche mehr als augenfällig, dass sie offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für die Beschwerdeführerin schon in Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der den Suchtgiftdelikten zu Grunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen. Dies vor allem auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin Beitragstäterin einer im Bereich der organisierten Kriminalität angesiedelten Tätergruppe, welche sich auf den internationalen Suchtgifthandel spezialisiert hätte, gewesen sei.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihr zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Rückkehrverbots - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht ihre im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Angesichts dieser Verurteilung erweist sich die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FPG verwirklicht sei, als unbedenklich.

1.2. In Anbetracht des unstrittig festgestellten, der besagten Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin besteht auch gegen die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß § 62 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, kein Einwand. Die Beschwerdeführerin hat durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich in den von der Beschwerde eingeräumten wiederholten Tathandlungen der Beschwerdeführerin manifestiert. Zudem hat sie ihr Fehlverhalten gewerbsmäßig mit Beziehung auf Suchtmittel im Umfang einer "großen Menge" iSd § 28 Abs. 6 SMG (eine große Menge ist eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) begangen. Die Beschwerdeführerin hat nicht in Abrede gestellt, dass ihr Fehlverhalten als Beitragstäterin im Rahmen einer im Bereich der organisierten Kriminalität angesiedelten Tätergruppe erfolgt sei, welche sich auf den internationalen Suchtgifthandel spezialisiert gehabt habe. Ihre dabei (ebenfalls unstrittig) mit dem Vorsatz, dass der Haupttäter große Suchtgiftmengen iSd § 28 Abs. 6 SMG aus Deutschland aus- und nach Österreich habe einführen können, durchgeführten Überweisungen von (wie sie in der Beschwerde einräumt) "Drogengeldern" können von daher (entgegen der Beschwerde) nicht als unwesentlicher Anteil zur Umsetzung des Tatplans angesehen werden, zumal derartige Überweisungen zweifellos dazu beitrugen, den gewerbsmäßigen Drogenhandel, welcher der Beschwerdeführerin zur Last liegt, durchzuführen. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen fehl, die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt als Hauptakteurin des Suchtgiftdeliktes aufgetreten, sondern habe bloß einen Tatbeitrag geleistet, sie habe ausschließlich Drogengelder überwiesen und sei zum Tatzeitpunkt noch relativ jung gewesen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der seit dem von der Beschwerdeführerin gesetzten Fehlverhalten - auch wenn es sich um eine einmalige Verurteilung handelt - verstrichene Zeitraum zudem viel zu kurz, um - auch unter Berücksichtigung ihres behaupteten Wohlverhaltens seither - einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Entgegen der Beschwerdeführerin, der das Delikt des Suchtgifthandels in der qualifizierten Form der gewerbsmäßigen Begehung zur Last liegt, kann ihr Fehlverhalten nicht als "einmaliger Ausrutscher" qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdeführerin die bedingte Nachsicht der Strafe ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage, ob die Annahme nach § 62 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, unabhängig von den die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichts und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeirechts zu beurteilen hat, wobei sich schon aus § 60 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FPG ergibt, dass auch eine bedingt nachgesehene Strafe ein Rückkehrverbot rechtfertigen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0376).

1.3. Auf dem Boden des Gesagten geht schließlich die Verfahrensrüge fehl, die belangte Behörde habe mit Blick auf § 62 FPG den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG. Mit dem Rückkehrverbot sei ein massiver Eingriff in die private und familiäre Situation der Beschwerdeführerin gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lasse sich in keiner Weise zwingend ableiten, dass ein Rückkehrverbot gegen die Beschwerdeführerin dringend geboten wäre, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zu erreichen. Ferner sei für die Beschwerdeführerin eine günstige Zukunftsprognose zu treffen. Auch die von der Behörde anzustellende Interessenabwägung hätte daher auf Grund der Umstände des konkreten Falls zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen.

2.2. Die belangte Behörde hat auf dem Boden ihrer Feststellungen zutreffend einen mit dem vorliegenden Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinn des § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch die Beschwerdeführerin durch ihr gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und am Schutz der Gesundheit gravierend beeinträchtigt. Dass für die Beschwerdeführerin eine günstige Zukunftsprognose iSd § 62 Abs. 1 FPG nicht gegeben ist, wurde oben II.1.2. bereits aufgezeigt. Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Der Beschwerdeführerin kommen auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht zu. Von daher sowie angesichts der bisher noch nicht langen Dauer ihres Aufenthalts sind ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich insgesamt als nicht besonders ausgeprägt zu erachten. Ferner hat die für die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich maßgebliche soziale Komponente durch das ihr zur Last liegende Fehlverhalten erheblich gelitten. Vor diesem Hintergrund treten die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem durch ihr Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme zurück.

3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, im Rahmen des ihr gemäß § 62 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Rückkehrverbots Abstand zu nehmen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. April 2007

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