Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem am 9. November 2006 zugestellten Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0103, wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. März 2004, GZ. RV/1488-W/03, betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab Februar 2003 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die im dort angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass ihr für ihren Sohn von Februar 2003 bis August 2003 wegen der Ableistung des Präsenzdienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zustehe.
Nach Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens stellte die Antragstellerin fristgerecht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VwGG. Darin versuchte sie den ihrer Meinung nach "wirklichen Zweck der Familienbeihilfe" darzulegen und machte geltend, dass dies unter Abhaltung des Parteiengehörs stattzufinden gehabt hätte. Alle Entscheidungsgründe, die vom Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zu den Ansichten der Streitparteien als maßgeblich angesehen würden, seien noch vor jeder abschließenden Erledigung den Parteien kundzutun. Andernfalls stehe es den Parteien zu, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. So sei das Urteil, dass ihr Sohn als Präsenzdiener etwa für die Ableistung seines Studiums ausreichend versorgt gewesen sei, im Gegensatz zu allgemeinen interpretatorischen Überlegungen im bisherigen Rechtsstreit nicht einmal beiläufig angesprochen worden.
Im Übrigen laufen die Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf eine Bekämpfung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis hinaus.
Der Antrag ist unbegründet:
Der Verwaltungsgerichtshof hat als letzte nationale Instanz zu entscheiden; ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidungen ist nicht vorgesehen. Auch die im § 45 VwGG vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur. Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt, und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist (vgl. dazu etwa die bei H. Mayer, B-VG (2002), wiedergegebenen Ausführungen zu § 45 VwGG unter Zitierung von Judikatur). Auch bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. die hg. Beschlüsse vom 3. August 2000, 2000/15/0082, und vom 14. Dezember 2000, 2000/15/0095).
Der vorliegende Antrag macht sohin keinen der im § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmsgründe geltend. Die Aussichtslosigkeit dieses Antrages ist offenkundig, weshalb sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen erübrigte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 1998, 98/08/0239).
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher keine Folge zu geben.
Wien, am 21. Juni 2007
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