VwGH 2007/05/0145

VwGH2007/05/014521.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache 1.) des Ing. Johann Stöttinger und 2.) der Gertraud Stöttinger, beide in Neukirchen, beide vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria Theresia Straße 53, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen bei Lambach wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Säumnisbeschwerde nachstehenden Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer haben am 24. April 2004 ein Bauansuchen zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG Neukrichen bei Lambach eingebracht, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neukirchen bei Lambach vom 11. November 2004 abgewiesen worden ist.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Neukirchen bei Lambach vom 17. Mai 2006 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006, den Beschwerdeführern zugestellt am 20. November 2006, wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt worden seien. Der Gemeinderatsbescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Neukirchen bei Lambach zurückverwiesen.

Gegen diesen Vorstellungsbescheid hat die Gemeinde Neukirchen bei Lambach Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/05/0297 anhängig.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Neukirchen bei Lambach vom 18. Mai 2007 wurde das nunmehr wieder anhängige Berufungsverfahren über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neukirchen bei Lambach vom 11. November 2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Bescheidbeschwerde der Gemeinde Neukirchen bei Lambach gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006 ausgesetzt.

Gegen diesen Aussetzungsbescheid haben die Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Über diese Vorstellung hat die Oberösterreichische Landesregierung bisher noch nicht entschieden.

Die Frist zur Entscheidung über die Berufung habe auf Grund der Zustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 20. November 2006 am 20. Mai 2007 geendet. Der aufhebende Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 16. November 2006 gehöre dem Rechtsbestand an, auch wenn dagegen Bescheidbeschwerde erhoben worden sei. Keinesfalls liege ein Grund für die Aussetzung im Sinne des § 38 AVG vor. Es sei von der formellen Rechtskraft der Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 16. November 2006 auszugehen; demgemäß habe die Gemeindebehörde das Verfahren im Sinne dieser Entscheidung fortzusetzen. Da der Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen bei Lambach als oberste Behörde des gegenständlichen Bauverfahrens über die Berufung der Beschwerdeführer trotz vorliegender Entscheidungsreife nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden habe, seien die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht auf Bescheiderlassung verletzt.

Die Beschwerdeführer beantragten, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und ihrer Berufung Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahin abändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten , wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die im § 27 VwGG vorgesehene Frist mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn ein "die Entscheidungspflicht vorübergehend zum Wegfall bringender" Aussetzungsbeschluss nach § 38 AVG aufgehoben wird (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0111). Mit der Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 38 AVG ist also die Säumnis der Berufungsbehörde beendet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 2006, Zl. 2004/03/0207). Ist eine Behörde infolge einer mit Bescheid ausgesprochenen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG von ihrer Entscheidungspflicht für die Dauer desselben enthoben, ergibt sich daraus, dass von da an die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG ausgeschlossen ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0156).

Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen bei Lambach mit Bescheid vom 18. Mai 2007 das anhängige Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt; über die gegen diesen Aussetzungsbescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde von der Vorstellungsbehörde bisher nicht entschieden.

Der Aussetzungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Neukirchen bei Lambach, gegen welchen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, ist in formeller Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0311). Dieser Aussetzungsbescheid bewirkte somit, dass von da an die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG ausgeschlossen war (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0226).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2007

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