Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung von Nachbarrechten durch die mitbeteiligte Bauwerberin geltend. Der beantragte Dachgeschossausbau stelle für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil der, weil sich die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe auf den Lichteinfall auswirken und damit die Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Dieser beschriebene Nachteil wäre nicht wieder gutzumachen; auch im Falle der Kassation des Bescheides kämen insbesondere Schäden im Zuge der Abtragung dieser Baulichkeiten in Frage. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Wirksamkeitstheorie sei im vorliegenden Fall geboten.
Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/138, BauSlg. Nr 119; vom 7. Juli 1987, Zl. AW 87/05/0024, BauSlg. Nr 955 u.a.). Eine allfällige Beeinträchtigung des Lichteinfalles stellt keinesfalls einen "unverhältnismäßigen" Nachteil dar. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslos errichteten Baues zu sorgen, sodass die Effektivität des Rechtsschutzes durchaus gegeben ist; Nachteile für die Beschwerdeführerin, die Miteigentümerin einer benachbarten Liegenschaft ist, sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene "Wirksamkeitstheorie" sagt nichts über die Voraussetzungen, sondern etwas über Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung aus (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 95/18/0435).
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll. Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 22. Februar 2007
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