Normen
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §3;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 26. Mai 2005 um 07.45 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und sei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, wobei er nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe (1.); weiters habe er an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der Gendarmeriebeamten unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen (2.). Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 2 StVO (zu 1.) sowie nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO (zu 2.) begangen. Es wurden Geldstrafen von EUR 500,-- (zu 1.) und von EUR 1.100,-- (zu 2.) sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 120 Stunden (zu 1.) und 504 Stunden (zu 2.) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dahin zusammenfassen, dass die belangte Behörde zu Unrecht seine Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 VStG als gegeben erachtet habe. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:
Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0097), dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Beschuldigten anlässlich des Vorfalles zulässig ist, dessen Zurechnungsfähigkeit zu bejahen.
Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht die Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge Z. (der das "unfallgegnerische" Fahrzeug gelenkt habe), habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall bei seinem Fahrzeug die Türe geöffnet und ihn gefragt habe, ob er verletzt sei; weiters findet sich im Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 3. August 2006 die Feststellung, der Beschwerdeführer habe diesem Zeugen mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) zu viel getrunken habe, was der Beschwerdeführer gleichfalls nicht in Abrede stellt.
Von daher gesehen erübrigt es sich, auf die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den der belangten Behörde vorliegenden Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzugehen; den in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen fehlt es daher an Relevanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0010).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal die belangte Behörde eine solche durchgeführt hat (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2006/02/0197).
Wien, am 26. Jänner 2007
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