VwGH 2006/18/0478

VwGH2006/18/047830.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des I O in F, geboren 1984, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Oktober 2006, Zl. SD 1336/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Oktober 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 2. August 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 2006 unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, abgewiesen worden sei. Von 16. August 2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen.

Am 23. Mai 2005 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2005 vier mit Kokain gefüllte Kugeln an einen unbekannten Abnehmer und am darauffolgenden Tag zwei solche Kugeln an einen verdeckten Ermittler verkauft habe. Dabei habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Auf Grund dieses Fehlverhaltens sei gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2005 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden.

Am 4. August 2006 sei der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai 2006 bis Juli 2006 ca. 5 Gramm Kokain an einen namentlich genannten Suchtgiftabnehmer verkauft und weitere 6,5 Gramm Kokain und 4,8 Gramm Heroin zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereit gehalten habe. Dabei habe der Beschwerdeführer neuerlich gewerbsmäßig gehandelt.

Auf Grund der Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Auf Grund des seit mehr als zwei Jahren bestehenden und zum Teil rechtmäßigen inländischen Aufenthalts sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Diese Maßnahme sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Schon im Hinblick auf den Rückfall könne keine positive Verhaltensprognose erstellt werden.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass der aus dem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration deshalb kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die für die Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Von daher hätten die privaten Interessen gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Ein Aufenthaltsverbot sei für jenen Zeitraum zur erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots seien jene Umstände von Bedeutung, die auch für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblich seien. Dies seien das konkret gesetzte Fehlverhalten, die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die privaten und familiären Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet.

Ausgehend von dieser Rechtslage sei die vorliegende Maßnahme auf unbestimmte Zeit zu erlassen gewesen. Wer bereits kurz nach seiner Einreise wiederholt dem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel nachgehe, lasse seine Geringschätzung maßgeblicher Rechtsvorschriften nachhaltig erkennen. Vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamtfehlverhaltnes des Beschwerdeführers könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Angesichts der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers erweist sich die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sei erfüllt, als unbedenklich.

2. Der Beschwerdeführer hat am 22. und 23. April 2005 insgesamt sechs mit Kokain gefüllte Kugeln mit der Absicht verkauft, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gemäß § 70 StGB).

Trotz der deswegen am 23. Mai 2005 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung und der rechtskräftigen Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbots am 23. September 2005 ist der Beschwerdeführer bereits ab Mai 2006 neuerlich einschlägig straffällig geworden. Im Zeitraum von Mai 2006 bis Juli 2006 hat er 5,0 Gramm Kokain verkauft sowie weitere 6,5 Gramm Kokain und 4,8 Gramm Heroin zu verkaufen versucht, wobei er neuerlich gewerbsmäßig vorgegangen ist. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich somit beim Beschwerdeführer manifestiert.

Vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers geht daher eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität aus.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann weder die Ersetzbarkeit von "Kleinst-Dealern" noch die Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen für (potenzielle) Drogenkonsumenten etwas an der von den Straftaten des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ändern.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der in einer Tageszeitung wiedergegebenen Aussage des für den Strafvollzug zuständigen Sektionsleiters des Bundesministeriums für Justiz gehe von straffälligen Asylwerbern aus Schwarzafrika eher keine Gefahr für Leib und Leben aus. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil es sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer bezieht.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2. August 2004 berücksichtigt. Die aus dieser ohnehin nur kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als zwei Jahren resultierende Integration wird - von der belangten Behörde richtig erkannt - in ihrer sozialen Komponente durch die gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers deutlich gemindert. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen unstrittig nicht.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt somit nur ein sehr geringes Gewicht zu.

Diesen Interessen steht die - wie oben 2. dargestellt, sehr gewichtige - Störung öffentlicher Interessen durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers im Sinn von § 55 Abs. 3 Z. 1 und Z. 2 FPG würde eine Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbots im Rahmen des der Behörde gemäß § 60 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0241). Schon deshalb liegt der geltend gemachte Mangel der Ermessensbegründung nicht vor.

5. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbots.

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0241).

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung und des Rückfalls die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.

Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren besteht, erfordert - entgegen der Beschwerdemeinung - keinen erhöhten Begründungsaufwand für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots.

6. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2007

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