Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 31. Oktober 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei seit 1992 in Österreich wohnhaft.
Am 19. Februar 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Mit seit 12. November 2001 rechtskräftigem Urteil sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung gemäß § 278 Abs. 1 StGB und des Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Suchtmittelgesetz sowie §§ 12 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten, davon 24 Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden.
Auf Grund dieser Verurteilungen habe die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 27. März 2003 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt.
In der Berufung vom 9. April 2003 habe der Beschwerdeführer u. a. ausgeführt, den Kontakt zu den Personen, mit denen er verurteilt worden sei, abgebrochen zu haben. Er hätte sich von diesem Freundeskreis distanziert und würde seitdem keine Drogen mehr konsumieren.
Mit Urteil vom 21. Juli 2004 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, § 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 18 Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden.
Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer von Frühjahr bis Herbst 2003 in 19 Fällen fortgesetzte Betrugshandlungen dadurch begangen habe, dass er größere Getränkeeinkäufe auf Lieferschein getätigt und die Getränke weiterverkauft habe, ohne die offenen Rechnungen zu bezahlen.
Mit Urteil vom 10. Jänner 2006 sei der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, am 25. und 26. Februar 2005 ein unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, einer anderen Person weggenommen und in der Folge gewerbsmäßig in sieben Angriffen einen Bargeldbetrag von insgesamt EUR 2.900,-- behoben zu haben. Deshalb sei er wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Auf Grund dieser Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er gegenüber der österreichischen Rechtsordnung gleichgültig eingestellt sei. Trotz der Erlassung des Aufenthaltsverbots durch die Behörde erster Instanz im Jahr 2003 habe sich der Beschwerdeführer in noch schwerer wiegender Form strafbar gemacht. Dass diese Straftaten auch von den Gerichten als schwer eingestuft worden seien, ergebe sich aus dem großen Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen.
Lasse sich ein Fremder weder von gerichtlichen Verurteilungen noch von fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu einem rechtstreuen Verhalten bewegen, so sei mit einem Aufenthaltsverbot gegen ihn vorzugehen, weil andere Mittel nicht ausreichten, ihn zur Einhaltung der Rechtsordnung des Gastlandes zu bewegen. Aus diesen Gründen habe auch von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden müssen, weil eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt hätte.
Der Beschwerdeführer lebe seit 1992 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Bundesgebiet. Er habe hier die Schule besucht, eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen und sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Diesen persönlichen und familiären Verhältnissen stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer weder durch gerichtliche Verurteilungen noch durch die Erlassung des Aufenthaltsverbots in erster Instanz von weiteren Straftaten habe abgehalten werden können. Im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
Auf Grund des beharrlichen und jahrelangen Fehlverhaltens und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch während des Berufungsverfahrens schwerwiegende Straftaten begangen habe, könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, weggefallen sein werden. Das Aufenthaltsverbot habe daher nur auf unbestimmte Dauer erlassen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sei erfüllt, keinen Bedenken.
2. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2001 wegen gefährlicher Drohung und im Jahr 2002 wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung und wegen des Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Durch die auf Grund dieser Verurteilungen erfolgte Verhängung eines Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren durch die Behörde erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer deutlich vor Augen geführt, welche Konsequenzen er bei Begehung von Straftaten zu erwarten hat. In der Berufung vom 9. April 2003 hat er darauf hingewiesen, den Kontrakt zu den Personen, mit denen er Straftaten begangen habe, abgebrochen zu haben. Auf Grund der nachfolgenden Verurteilung steht fest, dass der Beschwerdeführer dennoch bereits ab dem Frühjahr 2003 in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßige Betrugshandlungen begangen hat. Auch die deswegen am 21. Juli 2004 verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Am 25. und 26. Februar 2005 hat er einem anderen eine Bankomatkarte weggenommen und damit in sieben Angriffen gewerbsmäßig einen Geldbetrag von insgesamt EUR 2.900,-- behoben.
Auf Grund dieses geradezu beharrlichen strafbaren Verhaltens geht vom weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten aus.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei auf seine "jugendliche Unbesonnenheit" zurückzuführen, dass er die "Androhungen der Fremdenpolizei nicht wirklich ernst genommen habe". Seit der Entlassung aus der Strafhaft habe er den festen Vorsatz gefasst, den bisherigen Freundeskreis zu meiden und ein rechtstreues Leben zu führen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als in relevantem Ausmaß gemindert anzusehen. Der bloße Vorsatz, den Freundeskreis zu wechseln, ist dazu keinesfalls ausreichend, zumal ein bereits nach dem Berufungsvorbringen erfolgter Wechsel des Freundeskreises den Beschwerdeführer nicht von weiteren schweren Straftaten abgehalten hat. Für eine Relevanz im gegebenen Zusammenhang müsste sich der Entschluss des Beschwerdeführers, ein rechtstreues Leben zu führen, über einen längeren Zeitraum außerhalb der Haftzeit bewährt haben. Der seit dem - weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde genau ersichtlichen - Zeitpunkt der Entlassung aus der mit Urteil vom 10. Jänner 2006 verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verstrichene Zeitraum ist dazu jedenfalls viel zu kurz.
Aus diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers den Inlandsaufenthalt gemeinsam mit Mutter und Bruder seit 1992, den inländischen Schulbesuch, die Lehre (als Maler und Anstreicher) sowie die Berufstätigkeit in Österreich berücksichtigt. Aus dem in der Beschwerde vorgebrachten - und mit einem entsprechenden Zeugnis belegten - Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lehre auch erfolgreich abgeschlossen hat, resultiert keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird in ihrer sozialen Komponente durch die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers erheblich gemindert. Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass sich die belangte Behörde mit den "genauen persönlichen Verhältnissen in Österreich" nicht auseinander gesetzt habe, bringt jedoch nicht konkret vor, welche weiteren für die Integration des Beschwerdeführers maßgeblichen Umstände festgestellt hätten werden müssen.
Den insgesamt dennoch gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die dargestellte sehr große Gefährdung öffentlicher Interessen durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Von daher ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung § 66 Abs. 2 leg. cit.), unbedenklich.
Dem Beschwerdevorbringen, in der Heimat weder Verwandte noch Freunde oder Bekannte zu haben, ist zunächst entgegen zu halten, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Abgesehen davon gewährleistet § 66 FPG nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0215.)
4. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots.
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, 2006/18/0118). Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der zahlreichen gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers, die er sogar nach Verhängung des Aufenthaltsverbots durch die Behörde erster Instanz fortgesetzt hat, die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2007
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