VwGH 2006/17/0293

VwGH2006/17/029320.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der B GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Juni 2006, Zl. 21504-100/47541/1248-2006, betreffend Tourismusbeiträge für die Jahre 2001 bis 2004 für die Betriebsstätte Anif, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §29 Abs2 litb;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Slbg 1986 Anl2;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs3;
LAO Slbg 1963 §17 Abs1;
LAO Slbg 1963 §24 Abs2 litb;
TourismusG Slbg 2003 §2 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §30 Abs1;
VwRallg;
BAO §29 Abs2 litb;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Slbg 1986 Anl2;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs3;
LAO Slbg 1963 §17 Abs1;
LAO Slbg 1963 §24 Abs2 litb;
TourismusG Slbg 2003 §2 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §30 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Urkunden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit ihrem Bescheid vom 6. Juni 2006 setzte die belangte Behörde Tourismusbeiträge der beschwerdeführenden Partei für eine näher genannte Betriebsstätte (Tankstelle) für die Jahre 2001 bis 2004 mit EUR 93,82 (2001), EUR 102,97 (2002), EUR 101,88 (2003) und EUR 150,14 (2004) fest.

Mit Beschluss vom 27. November 2006, B 1273/06-4 und Folgezahlen, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Über die - ergänzte - Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. September 1985 über den Fremdenverkehr im Lande Salzburg (Salzburger Fremdenverkehrsgesetz), LGBl. Nr. 94 (ab dem Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 115: "Gesetz über den Tourismus im Land Salzburg", wiederverlautbart als Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S. TG 2003, mit der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2003, LGBl. Nr. 43) lautet wie folgt (auszugsweise, die durch die Novellierung bzw. Wiederverlautbarung geänderte Fassung in Klammer):

"(1) Die Unternehmer im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes (Tourismusverbandes) sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Fremdenverkehr (Tourismus) unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne (Sinn) des § 2 UStG (1994) selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne (Sinn) der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. ..."

Gemäß § 30 Abs. 1 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes (Tourismusgesetzes) haben die Pflichtmitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes (Tourismusverbandes) an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten.

Nach der Anlage II "Berufsgruppen des Handels A Einzelhandel" der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Februar 1986, mit der auf Grund des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenverordnung) (ab der Novelle LGBl. Nr. 2/2003 mit dem Titel Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenverordnung)), fällt die Berufsgruppe "Treibstoffe, Schmierstoffe und Heizöl (Tankstellen) Eigenhändler" in die Beitragsgruppe 7 und die Berufsgruppe "Treibstoffe, Schmierstoffe und Heizöl (Tankstellen) Provisionäre" in die Beitragsgruppe 2.

Gemäß § 24 Abs. 1 Salzburger Landesabgabenordnung (Sbg LAO), LGBl. Nr. 58/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 66/1994, ist eine Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 26) dient. Nach § 24 Abs. 2 leg. cit. gelten als Betriebsstätten insbesondere a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen sowie c) Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

Zutreffend gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass Voraussetzung für die Entrichtung des Fremdenverkehrsbeitrages (Tourismusbeitrages; in der Folge nur Tourismusbeitrag) die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das Vorliegen einer Betriebsstätte (die beschwerdeführende Partei hat ihren Sitz bzw. auch einen Standort unstrittig nicht im Bundesland Salzburg) ist.

Die belangte Behörde hat aus dem zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Tankstellenbetreiber bestehenden Vertrag auf das Vorliegen einer "Betriebsstätte" geschlossen. Sie hat dazu (u.a.) festgestellt, dass auf Grund des Vertrages dem Tankstellenbetreiber gestattet wird, an einem näher bezeichneten Standort eine Tankstelle zu betreiben, die in ihren besonderen Merkmalen einem näher charakterisierten System entspricht (Verwendung einer geschützten Wort- und Bildmarke, einheitliche und genormte Darstellung des gesamten Unternehmens, standardisierte einheitliche Architektur, Formgestaltung der Tankstelle, einheitliche Werbung, besonderes Know-how, etc.). Der Tankstellenbetreiber übernimmt weiters die Tankstelle am näher bezeichneten Standort, bestehend aus den in einer Anlage näher aufgezählten Teilen und führt diesen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Vertrag enthält folgende nähere Bestimmungen über den Betrieb der Tankstelle (Pflichten des Tankstellenbetreibers):

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