VwGH 2004/05/0268

VwGH2004/05/026824.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des JH in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. September 2004, GZ uvs- 2004/23/190-1, betreffend eine Beschlagnahme (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §4 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2003/I/125;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §53;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs1 litd;
VeranstaltungsG Tir 2003;
VStG §39 Abs1;
VStG §39;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §4 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2003/I/125;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §53;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs1 litd;
VeranstaltungsG Tir 2003;
VStG §39 Abs1;
VStG §39;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den frühen Morgenstunden des 8. August 2004 führte eine Beamtin der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (im Folgenden: BH) gemeinsam mit Beamten des Gendarmerieposten J. im Lokal Z. in F. eine Kontrolle in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch, um festzustellen, ob Verstöße gegen das Glücksspielgesetz und das Tiroler Veranstaltungsgesetz zu erkennen seien. Nach dem darüber aufgenommenen Gedächtnisprotokoll fanden die Beamten Spieltische für die Spiele "Roulette", "Poker" und "Two Aces" vor. Bei allen drei Spieltischen sei auf Hinweisschildern der Vermerk, dass der Einsatz maximal EUR 0,50 betrage, angebracht gewesen. Bei den jeweiligen Tischen seien auch Schautafeln angebracht gewesen, welche die möglichen Gewinne angeführt hätten; daraus habe sich beim Spiel Roulette ein Höchstgewinn von EUR 17,50 (35 mal der Einsatz) und beim Spiel Poker ein Höchstgewinn von EUR 20 (40 mal der Einsatz) ergeben. Betreffend das Kartenspiel "Two Aces" habe der im Zeitpunkt der Kontrollen anwesende Beschwerdeführer angegeben, dass der Gewinn das Doppelte des Einsatzes bzw. wenn verdoppelt werde, das Vierfache des Einsatzes, sohin EUR 2, betrage. Ferner seien im Lokal Hinweisschilder angebracht gewesen, wonach nur zur Unterhaltung und zum Zeitvertreib um geringe Beträge gespielt werde sowie auf denen die Spielregeln für die betreffenden Spiele, insbesondere auch für das Spiel "Roulette", dargestellt worden seien.

Mit Bescheid der BH vom selben Tag wurden daraufhin folgende Gegenstände zur Sicherung des Verfalls gemäß § 52 Glücksspielgesetz und § 32 Tiroler Veranstaltungsgesetz unter Anwendung des § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz in Beschlag genommen:

1. ein Spieltisch für das Kartenspiel "Two Aces" samt Kartengeber, Spielkarten in einer Box, Zähler und einer Kassette Jetons,

2. ein Spieltisch für das Kartenspiel "House-Card" (Poker) samt Zähler und einer Kassette mit Jetons und Karten sowie

3. ein Spieltisch für das Spiel "Roulette" samt Roulettkessel.

Begründend führte die Behörde aus, es seien bereits in der Vergangenheit mehrmals Kontrollen durch Beamte des Gendarmeriepostens J. und der BH am obigen Standort durchgeführt worden. Trotz mehrfacher Anzeigen wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Glücksspielgesetz bzw. des Tiroler Veranstaltungsgesetzes sei der Spielbetrieb vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingestellt worden. Bei einer neuerlichen Kontrolle am 8. August 2004 seien daher die oben genannten Gegenstände zunächst vorläufig beschlagnahmt worden und dem Beschwerdeführer sei für jeden beschlagnahmten Tisch samt Zubehör eine Bestätigung ausgestellt worden.

Festgestellt wurde jener Sachverhalt, der im Gedächtnisprotokoll festgehalten worden war. Rechtlich würdigte die Behörde das Spiel "Roulette" als Glücksspiel; eine konkrete Zuordnung der Spiele "Two Aces" und "Poker" als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel könne hingegen nicht erfolgen. Dies sei aber ohnedies nicht erforderlich, weil für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme der Verdacht einer Verwaltungsübertretung ausreiche. Im vorliegenden Fall sei daher davon auszugehen, dass mit den angebotenen Spielen angesichts der erhobenen Spieleinsätze und Gewinnmöglichkeiten gegen die Vorschriften des Glücksspielgesetzes bzw. des Tiroler Veranstaltungsgesetzes verstoßen worden sei. Die betreffenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bzw. des Tiroler Veranstaltungsgesetzes würden den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsehen. Zudem sei die Anordnung der Beschlagnahme verhältnismäßig, da - trotz mehrfacher Anzeigen und Kenntnis des Beschwerdeführers (als Betreiber) von der Ungesetzlichkeit solcher Spiele - der Spielbetrieb nicht eingestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er vor, der beschlagnahmte Roulettekessel habe sich lediglich zu Dekorationszwecken bzw. zum Abstellen von Gegenständen in dem gegenständlichen Lokal befunden. Dieser Roulettekessel sei bloß für Spiele mit einem geringen Geschicklichkeitsfaktor geeignet und daher nicht in Betrieb genommen worden. Sowohl beim Kartenspiel "Two Aces", als auch beim Kartenspiel "House-Card/Poker" handle es sich hingegen um ein Geschicklichkeits- und nicht um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetz; der Maximaleinsatz für diese Spiele habe überdies lediglich EUR 0,50 betragen, weshalb nur um geringfügige Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c des Tiroler Veranstaltungsgesetz gespielt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der am 8. August 2004 durchgeführten Kontrolle seien Spieltische als Poker-Tisch, Two-Aces-Tisch und als Roulette-Tisch identifiziert worden. Auf Grund der in diesem Raum angebrachten Plakate, auf denen die Gewinnquoten und die näheren Spielabläufe aufgezeigt worden seien, sei die BH zu Recht davon ausgegangen, dass in dem gegenständlichen Lokal verbotene Spiele angeboten würden. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 VStG genüge für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall könne der Ansicht der BH, es liege der begründete Verdacht einer Übertretung des Veranstaltungsgesetzes bzw. des Glücksspielgesetzes vor, nicht entgegen getreten werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Roulettetisch erfülle lediglich Dekorationszwecke, sei dies nicht geeignet, den vorliegenden Verdacht zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Er bringt vor, sowohl beim Kartenspiel "Two Aces", als auch "House-Card/Poker" handle es sich nicht um Glücks-, sondern um Geschicklichkeitsspiele. Bei den gegenständlichen Spielen würden die Karten manuell gemischt, sodass der geschickte und geübte Spieler erkennen könne, welche Karten noch im Spiel seien; Gewinn und Verlust würden somit weder ausschließlich noch überwiegend vom Zufall, sondern von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Geschicklichkeitsspiele seien überdies lediglich mit einem Maximaleinsatz von EUR 0,50 gespielt worden. Dabei handle es sich aber bloß um geringfügige Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c des Tiroler Veranstaltungsgesetzes. Betreffend das Spiel Roulette habe zu keiner Zeit Spielbetrieb geherrscht. Der "kleine Kessel" samt Tisch habe lediglich Dekorations- bzw. Abstellzwecken gedient.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Während das Glücksspielgesetz in seinem § 53 eine besondere Beschlagnahme kennt, richten sich die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 nach § 39 VStG (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/05/0010 zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982).

§ 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

"Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen."

§ 53 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes zu der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 125/2003 (GlSpG) lautet:

"Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall, als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, genügt für die Anordnung einer Beschlagnahme sowohl nach § 39 Abs. 1 VStG, als auch nach § 53 Abs. 1 Z. 1 GlSpG u.a. der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2004/05/0127).

Die hier maßgeblichen weiteren Bestimmungen des GlSpG lauten auszugsweise:

"§ 1

(1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

...

§ 2.

(1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

...

§ 3

Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.

...

§ 52.

(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht.

...

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall."

Der Beschwerdeführer bestreitet, das Spiel "Roulette" im gegenständlichen Lokal gewerbsmäßig veranstaltet zu haben; der beschlagnahmte "kleine Kessel" und der dazugehörige Tisch hätten vielmehr nur Dekorations- und Ablagezwecken gedient. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass - wie oben dargelegt - für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme der bloße Verdacht, der Beschwerdeführer veranstalte Glücksspiele entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, genügt. Daran kann aber - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen; auf Grund der im gegenständlichen Lokal sowie an dem ("Roulette")-Spieltisch direkt angebrachten - die Spielregeln sowie die Einsatz und Gewinnmöglichkeiten des Spieles "Roulette" darstellenden - Hinweisschilder war jedenfalls der Verdacht, das Spiel "Roulette" werde im gegenständlichen Lokal in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 GlSpG vom Beschwerdeführer veranstaltet, gerechtfertigt. Daran ändert auch nichts, dass bloß um Beträge in Höhe von EUR 0,50 gespielt wurde. Die in § 4 Abs. 1 GlSpG normierte Ausnahme vom Glücksspielmonopol ist nämlich auf gewerblich organisierte Glücksspiele in Form von Ausspielungen nicht anwendbar.

Bei den Spielen "Two Aces" und "Poker" unterließ die belangte Behörde eine konkrete Zuordnung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine solche abschließende Qualifikation aber auch gar nicht erforderlich, weil - wie bereits mehrmals dargelegt - bereits der Verdacht, dass eine der beiden mit der Strafe des Verfalls bedrohten Verbotsnormen (§ 32 Abs. 1 lit. d Tiroler Veranstaltungsgesetz und § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz) übertreten wurde, ausreicht (siehe wiederum das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006). Eine gewerbsmäßige Veranstaltung dieser Spiele durch den Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt. Bezüglich des Spieles "Two Aces" hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 17. März 2006, bezüglich des Spieles "Poker" ("7 Card Stud Poker") im hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/0201, die Verdachtslage hinsichtlich § 52 Abs. 1 Z. 1 GlSpG nicht in Zweifel gezogen. Ob nur um geringe Beträge gespielt wurde, kann daher dahin gestellt bleiben.

Auch schon am 8. August 2004 war der Verdacht in Bezug auf das geforderte Merkmal der Fortsetzung gegeben, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen auch schon davor - sei es durch Kontrollen wegen des Verdachtes der Übertretung des Glücksspiel- bzw. des Tiroler Veranstaltungsgesetzes oder durch damit verbundene gegen ihn gerichtete Anzeigen - auf die Unzulässigkeit eines derartigen Spielbetriebes hingewiesen wurde.

Da die gegenständlichen Beschlagnahmen somit jedenfalls durch das Glücksspielgesetz gedeckt sind, erübrigt sich auch eine diesbezügliche Untersuchung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 2003/333.

Wien, am 24. April 2007

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