Normen
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die anlässlich einer Lohnsteuerprüfung vorgeschriebene Nachforderung aus der Feststellung des Prüfers resultiere, die an die mit 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligte Geschäftsführerin im Prüfungszeitraum ausbezahlten Bezüge seien nicht den "Beitragsgrundlagen für DB und DZ" zugerechnet worden. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin ihre Tätigkeit seit mehreren Jahren ausübe. Zwar lasse sie das laufende Tagesgeschäft von ihrem Ehemann erledigen, übe aber jene Tätigkeiten, welche von Gesetzes wegen der Geschäftsführerin übertragen seien, unbestritten persönlich aus. Sie sei daher in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert. Im Hinblick auf die vereinbarte Mindestvergütung könne auf der Einnahmenseite ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht erblickt werden. Auch auf der Ausgabenseite bestehe kein von der Gesellschafter-Geschäftsführerin zu tragendes Unternehmerrisiko.
Die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin erhaltenen Vergütungen seien daher als solche im Sinne des § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 anzusehen, sodass deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlagen für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu Recht erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2004, 2004/15/0068, und vom 22. Dezember 2004, 2002/15/0140).
Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt. Ist aber das (primär) zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, kommt es auf weitere Kriterien - wie insbesondere das in der Beschwerde angesprochene Merkmal des Unternehmerrisikos - nicht an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Oktober 2007
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