Normen
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StRegG §2 Abs1;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StRegG §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Juli 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer halte sich seinem Berufungsvorbringen zufolge seit dem sechsten Lebensjahr (im Zentralen Melderegister scheine er erstmals ab 26. Mai 1992, zugezogen aus Bosnien, behördlich gemeldet auf) in Österreich auf, habe bis zu seiner Verhaftung bei seinen Eltern (und einer Schwester) in Wien gewohnt und sei zu diesem Zeitpunkt nicht aufrecht beschäftigt gewesen. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. September 2003 sei über den Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z 2 StGB (schwere Körperverletzung bei Tatbegehung von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung) und § 142 Abs. 1 und 2 leg. cit. (minderschwerer Raub) eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden, weil er am 24. Mai 2002 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen einer namentlich bekannten Person das Mobiltelefon geraubt habe und am 20. Juni 2003 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter einer namentlich bekannten Person einen Stoß versetzt und auf diese eingetreten habe, wodurch sie verletzt worden sei.
Am 15. Juni 2004 sei er vom selben Gericht gemäß § 15 StGB und § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG (teilweise versuchter Suchtgifthandel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift) zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe, wovon ein Teil von 19 Monaten bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden, weil er zwischen August 2003 und 5. Jänner 2004 mindestens 10,5 kg Cannabiskraut in Verkehr gesetzt habe, indem er das Suchtgift in ein einschlägig bekanntes Lokal geliefert und dort anderen zum Zweck des Weiterverkaufs verkauft habe, und am 5. Jänner 2004 weitere 144,9 g Suchtgift zum unmittelbaren Weiterverkauf im Lokal bereitgehalten habe.
Am 5. Oktober 2005 sei der Beschwerdeführer vom selben Gericht gemäß § 15 StGB und § 142 Abs. 1 leg. cit. (versuchter Raub) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, weil er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einer namentlich bekannten Person (einem verdeckten Ermittler der Bundespolizeidirektion Wien) Bargeld abzunötigen versucht habe, indem er den Ermittler unter Drohung mit dem Tod zur Herausgabe von Bargeld aufgefordert habe, wobei die Mittäter den Ermittler umringt hätten, um diese Drohung zu bekräftigen und seine Flucht zu verhindern.
Mit Urteil desselben Gerichtes vom 3. Februar 2006 sei über den Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB und § 105 Abs. 1 leg. cit. (versuchte Nötigung) eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt worden, weil er am 7. Oktober 2005 eine namentlich bekannte Person durch die Äußerung, wenn sie gegen ihn im Ordnungsstrafverfahren aussagte, müsste sie mit unangenehmen Folgen rechnen und würde er nach seiner Verhaftung auf sie warten, um sie zu schlagen, also durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung zu nötigen versucht habe.
Ferner sei über den Beschwerdeführer wegen zweimaliger Übertretung des § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung) jeweils eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass auf Grund der genannten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG in zweifacher Weise erfüllt sei. Das diesen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten lasse die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und überdies anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich insbesondere an dem Schutz der Volksgesundheit, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, extrem zuwiderlaufe.
Im Hinblick auf den vieljährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Anwesenheit seiner Eltern und von Geschwistern im Bundesgebiet sowie den Umstand, dass er seine Muttersprache kaum mehr beherrsche, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen gravierenden Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Trotzdem sei unter vorrangiger Zugrundelegung der überaus schweren und wiederholten Straftaten die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 66 FPG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgift- und Raubkriminalität sei diese Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zur Wahrung der körperlichen Integrität von Personen und zum Schutz der Gesundheit) dringend geboten. Das geschilderte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die Häufung innerhalb eines kurzen Zeitraumes und die besondere Intensität der Rechtsgüterverletzung verdeutlichten augenfällig seine immense Gefährlichkeit für die Gesundheit im Bundesgebiet aufhältiger Menschen und das Unvermögen oder den Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten. Hinzu trete, dass insbesondere Suchtgiftdelikten eine große Wiederholungsgefahr nahezu immanent sei. Eine positive Verhaltensprognose sei für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gewerbsmäßige Vorgangsweise, die große Menge des seinerzeit gehandelten Suchtgiftes, die mehrfach wiederholten Angriffe auf die körperliche Integrität von im Bundesgebiet aufhältigen Personen und die zum Teil erhebliche Brutalität der Tathandlungen sowie den daraus resultierenden erheblichen Unrechtsgehalt der Tat nicht nur zweifelhaft, sondern geradezu unmöglich.
Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein schweres strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - überaus hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen jedenfalls in den Hintergrund zu treten. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich seien, komme ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein wiederholtes und extrem gravierendes Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Daran könne der Umstand, dass seine Eltern und Geschwister in Österreich lebten, nichts ändern.
Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers, der Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten und des Fehlens von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Das Aufenthaltsverbot sei unbefristet zu erlassen gewesen, weil der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten wiederholt und mehrfach gesetzt habe und dadurch, dass er eine große Menge Suchtgift gewerbsmäßig zum Zweck des Handels besessen und die Volksgesundheit nachhaltig gefährdet habe, deutlich gezeigt habe, dass er maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften überaus gering schätze. Es könne daher nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Rückkehrverbotes (offensichtlich gemeint: Aufenthaltsverbotes) maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In Anbetracht der - im Strafregister eingetragenen und im Hinblick darauf offenkundig rechtskräftigen (vgl. § 2 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968) - strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
1.2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2002 mit einem anderen eine Person beraubt und am 20. Juni 2003 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter eine weitere Person am Körper verletzt, weshalb er am 30. September 2003 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Trotz dieser Verurteilung setzte der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum 5. Jänner 2004 mindestens 10,5 kg Cannabiskraut in Verkehr, indem er das Suchtgift in ein Lokal lieferte und dort anderen Personen zum Zweck des Weiterverkaufs veräußerte, und hielt am 5. Jänner 2004 weitere 144,9 g Suchtgift zum unmittelbaren Weiterverkauf im Lokal bereit, weshalb über ihn eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten verhängt wurde. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Oktober 2005 wurde über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, weil er - in einschlägiger Weise - einer anderen Person (einen verdeckten Ermittler) Bargeld abzunötigen versuchte, indem er diese unter Drohung mit dem Tod zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, wobei die Mittäter den Ermittler umringten, um diese Drohung zu bekräftigen und seine Flucht zu verhindern.
Aber auch diese Verurteilung konnte den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Nur zwei Tage nach der letztgenannten Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe, am 7. Oktober 2005, versuchte er, eine andere Person durch die Äußerung, wenn sie gegen ihn aussagte, müsste sie mit unangenehmen Folgen rechnen und würde er nach seiner Enthaftung auf sie warten, um sie zu schlagen, zu einer Unterlassung zu nötigen, weshalb er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde.
Angesichts des beträchtlichen Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Annahme der belangten Behörde, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentlichen Ordnung und Sicherheit gefährde und dem öffentlichen Interesse, insbesondere am Schutz der Volksgesundheit und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK), extrem zuwiderlaufe, somit die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Entgegen der Beschwerdeansicht bedurfte es in Anbetracht der wiederholten, massiven Straftaten des Beschwerdeführers keiner weiteren Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen habe oder zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose hätte gelangen müssen.
2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers (seit dessen sechsten Lebensjahr) und seine Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn dieser Gesetzesbestimmung angenommen. Wenn sie dennoch angesichts des genannten massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zur Wahrung der körperlichen Integrität von Personen und zum Schutz der Gesundheit) als dringend geboten und somit im Licht des § 66 Abs. 1 FPG zulässig erachtet hat, so ist dies in Ansehung des genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. In Anbetracht der wiederholten Straffälligkeit trotz vorangegangener strafgerichtlicher Verurteilungen, insbesondere des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels in Bezug auf eine große Menge Suchtgift und des wiederholt begangenen Verbrechens des Raubes, begegnet der Ansicht der belangten Behörde, dass den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls kein geringeres Gewicht zukomme als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und diese Maßnahme daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 leg. cit. zulässig sei, keinem Einwand. Dass ein gemeinsames Familienleben des erwachsenen Beschwerdeführers auf Grund des Aufenthaltsverbotes in Österreich nicht mehr möglich sei, muss angesichts der von ihm ausgehenden massiven Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Kauf genommen werden.
3. In Anbetracht des obgenannten, massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet somit die Auffassung der belangten Behörde, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, keinem Einwand. Schon deshalb steht - entgegen der Beschwerdeansicht - auch § 56 FPG (vgl. in diesem Zusammenhang § 61 Z 2 leg. cit.) der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
4. Schließlich begegnen dem angefochtenen Bescheid auch in Ansehung der darin festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Bedenken.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot (oder ein Rückkehrverbot) in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0103, mwN).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer verübten massiven Delikte die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und es zeigt die Beschwerde auch keine Umstände auf, die diese Annahme als unrichtig erscheinen ließen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 29. November 2006
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