VwGH 2006/18/0384

VwGH2006/18/038429.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des AG in A, geboren 1971, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Oktober 2006, Zl. St-213/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Oktober 2006 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer sei am 16. September 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eine Schleppers nach Österreich eingereist. Der in der Folge eingebrachte Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 25. September 2003 abgewiesen worden. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat zulässig sei. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Dem Beschwerdeführer sei nie ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erteilt worden. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet; ein Bruder lebe in Italien. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer einen "Freundeskreis" aufgebaut. Der Beschwerdeführer verfüge über kein eigenes Einkommen, werde jedoch nach seinem Vorbringen von dem in Italien lebenden Bruder unterstützt.

Aus diesem - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Sachverhalt folgerte die belangte Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens unberechtigt und daher der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Im Hinblick auf die große Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch den zu Beginn nur auf Grund eines letztlich erfolglosen Asylantrages berechtigten und seither unberechtigten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei die Ausweisung - sollte sie mit einem relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden sein - gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten.

Das wesentliche Beschwerdevorbringen, die Ausweisung sei wegen der insbesondere aus der Unbescholtenheit ableitbaren Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, des in Österreich aufgebauten Freundeskreises und der Beziehung zu dem in Italien lebenden Bruder nicht dringend geboten, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwecken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. November 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte