VwGH 2006/18/0071

VwGH2006/18/007120.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des T, (geboren 1982), vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Februar 2006, Zl. SD 626/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein bulgarischen Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe auf Grund seines erstmaligen Antrags am 11. Oktober 2002 über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums bis zuletzt am 31. Oktober 2004 verfügt. Ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nunmehr mit dem Aufenthaltszweck "privat" sei mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. November 2005 rechtskräftig abgewiesen worden. Wie in dieser Entscheidung ausgeführt worden sei, handle es sich bei diesem Antrag um einen unzulässigerweise im Inland gestellten Antrag. Da der Beschwerdeführer sohin weder im Besitz eines Aufenthaltstitels sei noch vorliegend die Bestimmungen des § 31 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 und die des § 24 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (mehr) anwendbar seien, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig und daher die Voraussetzung zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 Abs. 1 FPG - im Grund des § 53 Abs. 1 FPG gegeben.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen bestünden zu einer Cousine und deren Familie. Zwar sei angesichts dieser Umstände von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gravierend. Dazu komme, dass ihm die (weitere) Legalisierung seines Aufenthalts in Österreich offenbar nicht möglich gewesen sei. Solcherart könne insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung dazu gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass sein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 23. November 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mit seinem gegen die Abweisung dieses Antrags gerichteten Vorbringen vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ausweisungsbescheides darzutun. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen den genannten abweisenden Bescheid - der vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde - mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/18/0014, zurückgewiesen. Von daher kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, dass er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Derart bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Beschwerde der belangten Behörde auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene besagte Beschwerde gegen die Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht berücksichtigt hätte.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in Österreich über einen ordentlichen Wohnsitz und eine aufrechte Krankenversicherung sowie über ein Sparbuch mit einer Einlage von EUR 40.000,-- verfüge.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Grund des § 66 Abs. 1 FPG auf. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0140). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch den rechtswidrigen Aufenthalt nach der Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels beeinträchtigt. Ferner werden die von der belangten Behörde berücksichtigten familiären Bindungen dadurch relativiert, dass sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Cousine und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würde. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer bislang lediglich befristete Aufenthalttitel zum Zweck des Studiums erteilt wurden, und angesichts dieser seinen Aufenthalt in Österreich beschränkenden Zielsetzung einer aus seinem inländischen Aufenthalt ableitbare Integration kein großes Gewicht beizumessen ist. Da vor diesem Hintergrund die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich insgesamt nicht als besonders ausgeprägt zu werten sind, kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, nicht als rechtsirrig angesehen werden.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. April 2006

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