VwGH 2006/16/0063

VwGH2006/16/006323.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der "O AG" in L, vertreten durch die Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. März 2006, Zl. Gem-524519/1-2006-Keh/Dr, betreffend Grundsteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S), zu Recht erkannt:

Normen

GrStG;
VwRallg;
GrStG;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend Grundsteuer richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ergeht mit der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Juli 2004 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der beschwerdeführenden Partei neben einer Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2004 Grundsteuer von EUR 1.084,05 vor.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid auch gegen die Vorschreibung der Grundsteuer erhobenen Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 zur Gänze als unbegründet ab. In der Begründung wurde betreffend die Grundsteuer ausgeführt, in den Bestimmungen des FAG sei keine Grundlage für einen Verzicht der Steuer zu finden und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Rechtsnachfolge sei für das Abgabenverfahren irrelevant.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei betreffend die Grundsteuer vor, die Berufungsbehörde habe keine Feststellungen zum Übereinkommen aus dem Jahre 1981, zur Einbringung der Krankenanstalt im Jahre 2001 und zu dem mit der Einbringung und der Rechtsnachfolge im Zusammenhang stehenden Schriftverkehr getroffen. Im Jahre 1981 sei eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Stadtgemeinde und dem Land Oberösterreich geschlossen worden, in der auf die Einhebung der Grundsteuer verzichtet wurde. Dieses Übereinkommen sei auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Landes übergegangen. Ein Verzicht auf Steuern und Gebühren könne durch eine gesetzlich vorgesehene Vereinbarung oder durch einen Bescheid der Behörde erfolgen. Nach herrschender Auffassung stehe eine vertragliche Vereinbarung einer bescheidmäßigen Vorschreibung entgegen, wenn eine solche Vereinbarung gesetzlich vorgesehen sei. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen, insbesondere zum Übereinkommen aus dem Jahre 1981 und zur Rechtsnachfolge. Sie habe sich mit den zivilrechtlichen Fragen einer Rechtsnachfolge vom Land Oberösterreich auf die Beschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt, wohl auf Grund der irrigen Auffassung, dass Vereinbarungen ohnehin unwirksam wären bzw. die Wirksamkeit zivilrechtlicher Vereinbarungen nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung betreffend die Grundsteuer heißt es, gemäß den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes sei der Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet, Grundsteuer zu entrichten. Die Abgabenbehörden der Gemeinde hätten nun zu prüfen, ob der Abgabentatbestand für den abgabenrelevanten Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2004 verwirklicht worden sei. Weder in der Berufung noch in der Vorstellung sei diese Frage als strittig hingestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des abgabengegenständlichen Grundstückes im maßgeblichen Zeitraum gewesen. Ebenso wenig werde die Abgabenhöhe und die richtige Berechnung der Abgaben bestritten. Es bleibe die Frage zu prüfen, ob ein privatrechtlich getätigter Verzicht auf die Grundsteuer im Abgabenverfahren zu beachten sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Begründung des bekämpften Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde verwiesen. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach privatrechtliche Vereinbarungen für die Vorschreibung von öffentlich-rechtlichen Abgaben unbeachtlich seien, werde insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126, verdeutlicht. Diese Entscheidung treffe auch im Beschwerdefall zu. Die getroffene Vereinbarung sei somit für die vorliegende Abgabenvorschreibung irrelevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich betreffend die Grundsteuer in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Grundsteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird die Vorschreibung der Grundsteuer mit dem Hinweis auf eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Stadtgemeinde und dem Land Oberösterreich bekämpft, welche auf Grund der Rechtsnachfolge für die beschwerdeführende Partei gilt und in der auf die Einhebung der Grundsteuer durch die mitbeteiligte Stadtgemeinde verzichtet wurde.

Das Grundsteuergesetz sieht die Berücksichtigung einer Vereinbarung zwischen einem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde über die Abgabeneinhebung der Grundsteuer nicht vor. Schon aus diesem Grunde konnte diese Vereinbarung bei der Vorschreibung der Grundsteuer im Beschwerdefall keine Berücksichtigung finden (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126 und 26. April 1999, Zl. 95/17/0119). Die beschwerdeführende Partei zeigte mit ihrem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend Vorschreibung der Grundsteuer somit nicht auf.

Die Beschwerde war daher - soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Vorschreibung der Grundsteuer richtet - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde vorbehalten.

Wien, am 23. November 2006

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