VwGH AW 2006/09/0007

VwGHAW 2006/09/000728.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. C und Dr. W Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Dezember 2005, Zl. Senat-BN-03-0116, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §28b;
VwGG §30 Abs2;
AuslBG §28b;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist. Die im genannten Beschluss angeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für behauptete Nachteile im Hinblick auf "Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG".

Wien, am 28. März 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte