VwGH 2006/07/0055

VwGH2006/07/00551.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über den Antrag des KF in I, vertreten durch Dr. WL, Rechtsanwalt in xxxx W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Mängelbehebungsfrist der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Dezember 20065 Zl. uvs-2004/K13/006-25, betreffend Übertretung des AWG 2002, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 23. März 2006, Zl. 2006/07/0020, wurde die Beschwerde gegen den vorzitierten Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2005 betreffend Übertretung des AWG 2002 für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, weil es der Beschwerdeführer unterließ, innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist den diesbezüglichen Auftrag des Verwaltungsgerichtshofs zu erfüllen.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Mängelbehebungsfrist. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, der Rechtsvertreter habe beim Unterzeichnen jenes Schriftsatzes, mit dem die Verbesserung erfolgen sollte, die Kanzleileiterin nochmals darauf hingewiesen, dass dieses Schriftstück noch am selben Tag (Donnerstag, 16. Februar 2006) zur Wahrung der Frist, unter Einhaltung eines Sicherheitstages (Fristablauf: Freitag, 17. Februar 2006) zur Post gebracht werden müsse. Der gegenständliche Schriftsatz sei jedoch erst 5 Tage (3 Werktage) später, nämlich am Dienstag, 21. Februar 2006, zur Post gebracht worden.

Die Postabfertigung in der Kanzlei werde jeden Nachmittag von einer sehr verlässlichen Kanzleimitarbeiterin durchgeführt und von der Kanzleileiterin überwacht. Warum das gegenständliche Schriftstück, obwohl es sich um eine kanzleibekannte Frist gehandelt habe, sowohl am Donnerstag, 16. Februar 2006, als auch am Freitag, 17. Februar 2006, offensichtlich übersehen worden sei, sei auf Grund der klaren Aufgabenverteilung kanzleiintern und der Überwachung durch die Kanzleileiterin unerklärlich. Da sich dieses System auch unter größter Arbeitsbelastung bestens bewährt habe, könne eine Erklärung nur dahingehend gefunden werden, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine gänzlich unerwartete Fehlleistung einer im Umgang mit Akten und Postsendungen sehr erfahrenen und verlässlichen Angestellten des Vertreters des Beschwerdeführers gehandelt habe.

Die Kanzleileiterin habe - nachdem die Postmappe vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterschrieben gewesen sei - die Kanzleimitarbeiterin nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass sich in der Postmappe der Schriftsatz zur Behebung des Mangels an den Verwaltungsgerichtshof befinde und dieser noch am selben Tag zur Post gebracht werden müsse. Die sehr verlässliche Kanzleimitarbeiterin habe alle Briefsendungen aus der Postmappe kuvertiert und beim nahe gelegenen Postamt aufgegeben. Offenbar sei dieses Schriftstück aus Versehen im Postausgangsfach liegen geblieben und deshalb "erst später" zur Post gebracht worden. Derartiges sei zuvor weder der sehr erfahrenen Kanzleileiterin, noch der verlässlichen Kanzleimitarbeiterin passiert.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aus folgendem Grund nicht stattzugeben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt dargetan, dass eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen muss; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint (vgl. den hg. Beschluss vom 31. März 2006, Zlen. 2006/02/0003,0055, m.w.N.). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 31. März 2006, m.w.N.).

Der Umstand, dass das gegenständliche Schriftstück samt Beilagen mehrere Tage unbemerkt im Postausgangsfach der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers liegen geblieben ist, ist offenkundig auf einen solchen Organisationsmangel zurückzuführen, wobei von einem bloß minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG war daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben. Wien, am 1. Juni 2006

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