VwGH AW 2006/05/0064

VwGHAW 2006/05/00646.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R Gesellschaft mbH, vertreten durch S Rechtsanwalts-KEG, der gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 28. Juni 2006, Zl. K AGZ 01/05, betreffend Ausgleichszahlungen nach dem ElWOG (mitbeteiligte Partei: E AG N GmbH, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AusgleichszahlungsV 2002 §3 Abs2;
ElWOG 1998 §25 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
AusgleichszahlungsV 2002 §3 Abs2;
ElWOG 1998 §25 Abs7;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, der E AG ab 1. November 2003 Ausgleichszahlungen gemäß § 25 Abs. 7 ElWOG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AGZ-VO in der Höhe von EUR 1,789.269,29 pro Jahr in monatlichen Teilbeträgen zu leisten.

Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies damit, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sei deshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die Beschwerdeführerin keine rechtlich gesicherte Möglichkeit habe, ihre Ansprüche auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlungen im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof durchzusetzen.

Auch wenn - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - rechtlich nicht klar sein sollte, wie die Beschwerdeführerin einen allenfalls entstehenden Rückzahlungsanspruch der von ihr geleisteten Ausgleichszahlungen durchsetzen kann, ist dadurch im Beschwerdefall nicht von einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auszugehen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel darzulegen vermag, dass eine Durchsetzung eines allfälligen Rückzahlungsanspruches mit rechtsstaatlichen Mitteln ausgeschlossen ist, kann nämlich nicht angenommen werden, dass die anspruchsberechtigte E AG Oberösterreich nur mit Zwang die unberechtigt empfangene Leistung rückerstatten wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungsempfängerin die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Ausgleichszahlungen in einem solchen Fall freiwillig zurückzahlen wird, wie sie dies in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch in Aussicht gestellt hat. Wien, am 6. Oktober 2006

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