VwGH AW 2006/05/0026

VwGHAW 2006/05/00263.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde K, vertreten durch O, O, K, H, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Februar 2006, Zl. RU1-BR-222/002-2005, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. F und 2. A, beide vertreten durch A & B, Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;
BauO NÖ 1996;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2006 hat die belangte Behörde in Stattgebung der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K vom 21. September 2005, mit dem dieser einen Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer Baubewilligung wegen Widerspruches zur Raumordnung abgewiesen hatte, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Stadtgemeinde K ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Beschwerdeführerin zu diesem Antrag aus, die Berufungsbehörde hätte als Folge der bekämpften Vorstellungsentscheidung einen Ersatzbescheid zu erlassen, bei den sie an die Rechtsmeinung der Vorstellung gebunden wäre. Sie müsste eine - möglicherweise objektiv rechtswidrige, aber in Rechtskraft erwachsende - Entscheidung fällen, gegen die sie nachträglich keine baupolizeiliche Handhabe zur Verfügung hätte. Dies vor allem deshalb, weil eine amtswegige Behebung eines im fortgesetzten Verfahren ergangenen rechtskräftigen Bewilligungsbescheides nicht in Betracht komme.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Gegenschrift vom 20. April 2006 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil ihrer Ansicht nach der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich und dieser Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen sei.

Auch die mitbeteiligten Parteien sprachen sich dagegen aus, der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, weil weder öffentliche Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünden noch ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur damit einhergehe. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG nehme lediglich auf einen materiellen Nachteil Bedacht; ein solcher entstehe aber in keinster Weise. Demgegenüber würde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Interessen der Bauwerber massiv beeinträchtigt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufschiebungsantrag - grundsätzlich - einer positiven Entscheidung zugänglich ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. November 1987, AW 87/05/0031, BauSlg. Nr. 1009/1987).

Der angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeindevorstand der antragstellenden Gemeinde - gleich bleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von Gesetzes wegen dazu verpflichtet wäre, den Mitbeteiligten eine möglicherweise nicht mehr aus dem Rechtsbestand zu beseitigende baubehördliche Bewilligung zu erteilen. Dies widerspräche jedoch der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung (siehe auch dazu den obzitierten Beschluss vom 27. November 1987 und beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2004, AW 2003/06/0055).

Dem halten die Mitbeteiligten nichts Zielführendes entgegen. Die von ihnen genannten Rechtssätze nehmen auf die besonderen Konstellation der Gemeindebeschwerde gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid nicht Bezug, der Nachteil der Gemeinde ist keinesfalls als "ideell" anzusehen. Vielmehr ist die Gefahr, dass tatsächlich ein irreversibler Zustand geschaffen wird, ein größerer Nachteil als derjenige, der den Mitbeteiligten durch eine verzögerte Bauführung entsteht.

Der Gefahr des Eintritts des möglicherweise unwiderruflichen Zustandes kann somit nur durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 3. Mai 2006

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