Normen
B-VG Art133 Z4;
JagdG Bgld 1988 §117;
JagdG Bgld 1988 §129;
JagdG Bgld 1988 §130;
JagdG Bgld 2004 §193 Abs3;
JagdRallg;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Z4;
JagdG Bgld 1988 §117;
JagdG Bgld 1988 §129;
JagdG Bgld 1988 §130;
JagdG Bgld 2004 §193 Abs3;
JagdRallg;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28. Juli 2004 teilweise Folge gegeben und die mitbeteiligte Partei verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den auf einem näher bezeichneten Grundstück entstandenen Wildschaden Ersatz in der Höhe von EUR 4.577,-- zu leisten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Gemäß § 193 Abs 3 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 11/2005 (in Folgenden: JG 2004), sind die "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Schiedskommissionen
anhängigen Verfahren ... nach den Bestimmungen des
(Burgenländischen) Jagdgesetzes 1988 (LGBl Nr 11/1989 (im Folgenden: JG 1988)) fortzuführen". Das JG 2004 trat gemäß seinem § 192 Abs 1 mit 1. Februar 2005 in Kraft.
Da der angefochtene Bescheid über die Berufung gegen den besagten Bescheid der Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden abspricht, war das diesem zugrunde liegende Verfahren jedenfalls vor dem 1. Februar 2005 anhängig. Ferner sind "Schiedskommissionen" im Sinn im Sinn des § 193 Abs 3 JG 2004 die Schiedskommissionen im Sinn der §§ 117 ff des JG 1988, das sind die Schiedskommissionen (§ 117 leg cit), die Bezirksschiedskommissionen (§ 129 leg cit) und die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden (§ 130 leg cit). Eine nicht auch die belangte Behörde einbeziehende Auslegung des Begriffs Schiedskommission in § 193 Abs 3 JG 2004 hätte zur Folge, dass für die Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden in verfassungswidriger Weise kein Tribunal im Sinn des Art 6 EMRK zur Verfügung stünde (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1995, Slg Nr 14 207 und Nr 14 208).
Gemäß Art 133 Z 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, ausgeschlossen, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Gemäß § 130 Abs 1 JG 1988 besteht die beim Amt der Landesregierung zu bildende Landeskommission für Jagd- und Wildschäden aus einem Richter als Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beamten des genannten Amtes als Berichterstatter, zwei auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sachkundigen Personen und zwei auf dem Gebiet des Jagdwesens sachkundigen Personen. Ferner ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Die belangte Behörde ist somit als Kollegialbehörde eingerichtet, unter deren Mitgliedern sich ein Richter befindet und deren übrige Mitglieder in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei gestellt sind. Die Bescheide der belangten Behörde unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der belangten Behörde ist im JG 1988 nicht vorgesehen. Bei der belangten Behörde handelt es sich daher um eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art 133 Z 4 B-VG (so auch der Verfassungsgerichtshof in seinen genannten Erkenntnissen)
Daraus folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig und die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 4. Mai 2006
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