VwGH 2005/21/0394

VwGH2005/21/039422.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des Z, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Mai 2005, Zl. III- 1187828/FrB/05, betreffend Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Mai 2005 wurde über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß den §§ 49 Abs. 1, 48 Abs. 1, 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und ausgesprochen, dass er nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides aus dem Bundesgebiet unverzüglich auszureisen habe. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des genannten Bescheides gemäß § 49 Abs. 1 und § 48 Abs. 3 FrG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Gegen den ersten Spruchteil erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Übrigen brachte er gegen den angefochtenen Bescheid zunächst eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, der die Behandlung mit Beschluss vom 2. November 2005, B 711/05-7, abgelehnt und die Beschwerde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner (vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten) Beschwerde vor, nach der Ermessensbestimmung des § 40 Abs. 1 FrG könne "für den Fall des Ausspruches eines Aufenthaltsverbots die Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausgeschoben werden". Dieses Ausmaß wäre bei richtiger Begründung des Ermessens zur Gänze auszuschöpfen gewesen.

Gemäß § 94 Abs. 5 FrG ist (u.a.) gegen die Versagung oder die Bewilligung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes eine Berufung nicht zulässig. In Bezug auf den angefochtenen Spruchteil sieht das Gesetz somit keinen administrativen Instanzenzug vor, weshalb sofort Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden konnte.

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger einer Österreicherin gemäß § 49 Abs. 1 FrG, für den somit grundsätzlich die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten. Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes regelmäßig ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Das ergibt sich nicht nur klar aus dem Gesetzeswortlaut, sondern ist unzweifelhaft auch die Absicht des Gesetzgebers. Schon von daher kann der Beschwerdeführer durch die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat in subjektiven Rechten nicht verletzt sein (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0331, und vom 28. Februar 2006, Zl. 2006/21/0011).

Soweit der Beschwerdeführer meint, es wäre ihm ein längerer Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen, ist ihm § 40 Abs. 1 Satz 3 FrG entgegenzuhalten, nach dem ein Durchsetzungsaufschub bis höchstens drei Monate nur auf Antrag erteilt werden kann. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrag in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführten Verwaltungsverfahren gestellt hätte, wird weder behauptet noch findet sich dafür im Verwaltungsakt (etwa in der vom Beschwerdeführer am 11. Mai 2005 zur Sache abgegebenen Stellungnahme) ein Anhaltspunkt.

Soweit der Beschwerdeführer, was seinen Ausführungen nicht eindeutig entnommen werden kann, auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes selbst vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen wollte, ist ihm zu entgegnen, dass insoweit der Instanzenzug nicht erschöpft wäre (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2005/21/0316).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2006

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