Normen
AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §44 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylGNov 2003;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §44 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylGNov 2003;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte in seiner am 6. Juli 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt Wien habe seinen Asylantrag mit Bescheid vom 23. Juli 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Dagegen habe er fristgerecht Berufung erhoben, über die seitens der belangten Behörde bislang nicht entschieden worden sei.
Mit hg. Verfügung vom 7. Juli 2005 wurde über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Über begründetes Ersuchen der belangten Behörde wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides um 12 Monate verlängert.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer "seinen Asylantrag bzw. seine Berufung" am 5. Dezember 2005 zurückgezogen habe und das Asylverfahren deshalb am 6. Dezember 2005 eingestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer gab dazu innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ab.
Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG-Novelle 2003) gilt eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung. Diese Regelung ist nach der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 3 AsylG auch auf Verfahren anzuwenden, in denen der Asylantrag - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30. April 2004 (also bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003) gestellt worden ist.
Unbestritten hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 5. Dezember 2005 zurückgezogen, womit schon deshalb seine Berufung nach der dargestellten Rechtslage als zurückgezogen gilt. Dadurch ist die mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung nach Einbringung der Säumnisbeschwerde in anderer Weise als durch ihre Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weggefallen, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0395, mwN, daran anschließend etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0556, vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0589, und vom 23. September 2004, Zl. 99/21/0012).
Ein Kostenzuspruch nach § 51 VwGG an die belangte Behörde war nicht vorzunehmen, weil diese keinen Aufwandersatz angesprochen hat.
Wien, am 21. März 2006
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