VwGH 2002/13/0014

VwGH2002/13/001413.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom 10. Dezember 2001, Zl. RV/300-11/10/98, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer der mitbeteiligten Partei für die Jahre 1991 bis 1993 (mitbeteiligte Partei:

S Ges.m.b.H. in W, vertreten durch DDr. Kurt Bernegger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1030 Wien, Jacquingasse 21), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §10 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

In einem als "Aktennotiz über die Anmietung eines Gewerbeobjektes" überschriebenen, mit dem 15. Mai 1991 datierten, allerdings von niemandem unterschriebenen Schriftstück wurde ein Vertrag formuliert, in welchem die Rechtsvorgängerin der nunmehr mitbeteiligten Partei als "Mieterin" und eine I. GmbH als "Vermieterin" bezeichnet wird. In der "Präambel" des Vertragstextes wird ausgeführt, dass die Vermieterin auf einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft die Errichtung eines Büro- und Lagergebäudes und die Adaptierung des bestehenden Gebäudes beabsichtige, wobei diese Arbeiten auf Grund der Angaben, im Auftrag und im Hinblick auf die langfristige Anmietung durch die Mieterin durchgeführt würden. Die Mieterin beabsichtige, die Gebäude und die dazugehörigen Nutzflächen zu den nachstehend genannten Bedingungen langfristig anzumieten. Nach Beschreibung von "Altbestand" und "Neubestand" im § I des Vertragstextes heißt es im § II, dass die Errichtung des Betriebsgebäudes und die Adaptierung des Altbestandes im Auftrag und nach genauer Spezifikation der Mieterin erfolge, wobei die genauen Details verschiedenen Protokollen, Beschreibungen, Plänen, Bescheiden und Genehmigungen zu entnehmen seien. Die Vermieterin verpflichte sich, wird im § III ausgeführt, das geplante Gebäude zügig zu errichten. Mit der Errichtung des Gebäudes werde im Mai 1991 begonnen; da als Bauzeitraum mit 18 Monaten gerechnet werde, könne eine Fertigstellung des Gebäudes für Ende 1992 geplant werden. Die Vermieterin werde bemüht sein, den ersten Bauabschnitt bevorzugt fertig zu stellen, sodass eine Übergabe an die Mieterin Mitte 1992 möglich sein werde. § IV des Vertragstextes hat folgenden Wortlaut:

"§ IV MIETDAUER

Das Mietverhältnis beginnt am 1. des dem Übergabetermin folgenden Monats und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Vermieterin und Mieterin haben das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer 6monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats gerichtlich aufzukündigen.

Die Mieterin verpflichtet sich jedoch, von ihrem Kündigungsrecht erst frühestens nach Ablauf einer 15jährigen Mietdauer Gebrauch zu machen.

Als Kündigungsgrund gelten die im Mietrechtsgesetz angeführten Kündigungsgründe als vereinbart. Darüber hinaus erhält die Vermieterin das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen, soferne

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