VwGH 2005/21/0370

VwGH2005/21/037017.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. September 2005, Zl. Fr 718/2002, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem mit der Beschwerde vorgelegten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger des Senegal, gemäß §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei im April 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe hier um Asyl angesucht. Dieser Antrag sei mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juli 2001 rechtskräftig abgewiesen worden, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. April 2002 abgelehnt. Seit dem letztgenannten Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer, der weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfüge, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften - so die belangte Behörde weiter - komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer habe in Österreich "keine Bezugspersonen" und verdiene seinen Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten. Auch wenn sich aus seinem Aufenthalt seit 1998 ein "gewisses privates Interesse" an einem Verbleib in Österreich ableiten lasse, so erweise sich seine Ausweisung zur Wahrung des als hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen doch als dringend geboten. Ermessensgesichtspunkte, die für ein Absehen von der Ausweisung sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

In der Beschwerde wird bestätigt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers schon seit 2001 rechtskräftig abgeschlossen ist und dass die Behandlung seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid mit hg. Beschluss vom 18. April 2002 (zur Zl. 2001/01/0448) abgelehnt wurde. Unbestritten bleibt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer seit Ablehnung seiner Beschwerde gegen den Asylbescheid über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 1 FrG als auch im Hinblick auf das der Behörde offen stehende Ermessen macht die Beschwerde jedoch geltend, dass die bekämpfte Ausweisung einen "vehementen Eingriff" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bewirke. Dabei bleiben allerdings die zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers getroffenen, oben wiedergegebenen behördlichen Feststellungen unbekämpft und es wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder verwaltungsbehördlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und dass er einer geregelten Beschäftigung auf Werkvertragsbasis nachgehe, weshalb sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als finanziell abgesichert erweise. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt in Verbindung mit dem mehr als siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist es zwar richtig, dass die Ausweisung einen Eingriff in sein Privatleben darstellt. Angesichts der insgesamt jedoch nicht sehr stark ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung sei im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten, allerdings nicht zu beanstanden. Ausgehend von den diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde trifft es im Übrigen nicht zu, dass sie - wie in der Beschwerde behauptet - "keine Interessenabwägung" vorgenommen habe. Zu bemängeln ist nur, dass die betreffenden Erwägungen von einer Reihe überflüssiger Textbausteine begleitet werden, was allerdings - anders als die Beschwerde meint - noch nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Vorliegens einer bloßen "Formalbegründung" führen kann.

Auf Basis des bisher Gesagten ist nicht zu erkennen, inwieweit die belangte Behörde eine "unbillige Ermessensentscheidung" getroffen habe. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. ausgesetzt gewesen (vgl. demgegenüber freilich das Ergebnis seines Asylverfahrens), vermag weder unter Ermessensgesichtspunkten noch anderweitig eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu begründen.

Was schließlich den Vorwurf anlangt, die belangte Behörde habe von der in der Berufungsschrift ausdrücklich beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers abgesehen, so wird vor dem Hintergrund des bisher Gesagten nicht dargelegt, welches relevante Ergebnis eine solche Einvernahme hätte erbringen können. Schon von daher kann auch dieser Vorwurf die Beschwerde nicht zum Ziel führen. Damit zeigt sich insgesamt auf Grund des Beschwerdeinhaltes, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG

ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 17. November 2005

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