VwGH 2005/18/0650

VwGH2005/18/065030.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G, geboren 1967, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. Oktober 2005, Zl. 313.807/2- III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs2;
EMRK Art8;
VwRallg;
FrG 1997 §10 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs2;
EMRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. Oktober 2005 wurde gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, der vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2003 gestellte Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" abgewiesen.

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bisher nur über - nicht der Quotenpflicht unterliegende (vgl. § 19 Abs. 2 Z. 2 FrG) - Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Künstler" verfügte und sein dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegender Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Niederlassungsbewilligung von ihm für "jeglichen Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" (vgl. § 4 Abs. 2 Z. 1 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418) gestellt wurde. Eine derartige Niederlassungsbewilligung unterliegt gemäß § 19 Abs. 1 FrG der Quotenpflicht. Ferner stellt die Beschwerde nicht in Abrede, dass (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) ein für den Aufenthaltszweck erforderlicher Quotenplatz nicht zur Verfügung stand.

Von daher gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/18/0031, zu Grunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.

Aus der imperativen Formulierung in § 23 Abs. 2 dritter Satz FrG (".... der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist.") ergibt sich, dass bei einer auf § 23 Abs. 2 leg. cit. gestützten Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung wegen Ausschöpfung der Quote eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK nicht zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0025, auf das im vorzitierten Erkenntnis, Zl. 2003/18/0031, verwiesen wird), sodass der Beschwerdehinweis auf familiäre Interessen des Beschwerdeführers und einen durchgehenden Aufenthalt "seit geraumer Zeit" im Bundesgebiet nicht zielführend ist. Aus dieser imperativen Formulierung ergibt sich auch, dass für eine Ermessensübung durch die belangte Behörde keine Grundlage bestand.

Schließlich kann - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 30. November 2005

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