VwGH 2005/18/0583

VwGH2005/18/058327.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des M, geboren 1969, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Mai 2005, Zl. SD 1533/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Mai 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Der Beschwerdeführer stellte zunächst durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit dem am 21. Juni 2005 zur Post gegebenen, zur hg. Zl. VH 2005/18/0171 protokollierten Schriftsatz den Antrag, ihm zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den genannten Bescheid die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren, und brachte dazu vor, dass dieser seinem Rechtsvertreter am 10. Mai 2005 zugestellt worden sei.

Da der Beschwerdeführer diesem Verfahrenshilfeantrag kein Vermögensbekenntnis beigelegt hatte, wurde ihm mit hg. Verfügung vom 27. Juni 2005 aufgetragen, (u.a.) ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Diesem Auftrag wurde vom Beschwerdeführer nicht entsprochen. Demzufolge wurde sein Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluss vom 25. Juli 2005, Zl. VH 2005/18/0171, zurückgewiesen.

3. Gegen den genannten Bescheid vom 9. Mai 2005 richtet sich die vorliegende, am 8. September 2005 zur Post gegebene Beschwerde.

II.

1.1. § 26 VwGG lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

...

(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist auch dem Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

1.2. Nach der hg. Judikatur beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. etwa den Beschluss vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0251, mwN).

2. Im gegenständlichen Fall wurde der - unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Verfahrenshilfeantrag während offener Beschwerdefrist eingebrachte - Verfahrenshilfeantrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen, sodass die Beschwerdefrist nicht gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neuerlich zu laufen begonnen hat. Die erst am 8. September 2005 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. September 2005

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