Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 2005 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 16. März 2005, B 300/05, ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 30. März 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, verschiedene Mängel binnen drei Wochen zu beheben. U.a. wurde dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in fünffacher Ausfertigung vorzulegen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdevertreter laut Rückschein am 6. April 2005 zugestellt.
Der Beschwerdeführer brachte zunächst mit Telefax vom 27. April 2005 eine Ergänzung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in einfacher Ausfertigung ein, unterließ es jedoch entgegen dem erteilten Verbesserungsauftrag, vier weitere Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung zu übermitteln. Am 28. April 2005 (sohin einen Tag nach Ablauf der für die Verbesserung aufgetragenen Frist) wurde der verbesserte Schriftsatz in fünffacher Ausfertigung zur Post gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2003, Zl. 2003/02/0159) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Da die (vollständige) Erfüllung des dem Beschwerdeführer erteilten Mängelbehebungsauftrages unstrittig und der Aktenlage nach auch offenkundig außerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist erfolgt ist, blieb sie unwirksam, weil die im § 34 Abs. 2 VwGG gesetzlich normierte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde, auf welche Rechtsfolge im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war, nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, Zl. 2003/13/0130, m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Wien, am 2. Juni 2005
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