Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 18. November 2004 wurde die vom Beschwerdeführer gegen das wegen Übertretungen nach § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 25. Juli 2003 erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dieses Straferkenntnis laut Rückschein am 20. August 2003 zugestellt worden sei. Dagegen sei mit Schriftsatz vom 19. September 2003 Berufung erhoben und in diesem Zusammenhang auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt worden.
Mit Bescheid vom 6. November 2003 habe die BH den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2004 nicht Folge gegeben worden.
Es sei daher davon auszugehen, dass die erst mit Schriftsatz vom 19. September 2003 erhobene Berufung im Hinblick auf § 63 Abs. 5 AVG verspätet eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, dass mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2004 nicht gleichzeitig über die Zurückweisung der Berufung entschieden worden sei, als verletzt. Es lägen daher dem (vorliegend angefochtenen) Bescheid verfahrensrechtliche Fehler zu Grunde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, und beginnt für jede Partei die Frist mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall mündlicher Verkündung mit dieser.
Wenn auch § 71 Abs. 3 AVG anordnet, dass im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen habe, so bedeutet dies nicht, dass über beide Anbringen nur gleichzeitig und nicht gesondert entschieden werden dürfte. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Sollte die Wiedereinsetzung später bewilligt werden, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG außer Kraft (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 91 und 92 und die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 71 Abs. 3 AVG E 3 zitierte Rechtsprechung).
Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Berufung des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des genannten Strafbescheides eingebracht und war bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt, sodass die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Berufung als verspätet zurückzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Darüber hinaus wird von der Beschwerde auch nicht behauptet und ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides die in § 51 Abs. 7 VStG genannte Frist bereits abgelaufen gewesen sei (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, aaO, zu § 51 Abs. 7 VStG E 125 zitierte hg. Judikatur).
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2005
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