VwGH 2005/02/0034

VwGH2005/02/003425.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der R und des DO, beide in G, Deutschland, beide vertreten durch Dr. Christoph Haidlen, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bozner Platz 4, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. Dezember 2004, Zl. LGv-1970/3-04, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2004 wurde den Beschwerdeführern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag versagt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführer erachten sich "in ihrem subjektiven, öffentlichen Recht auf ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes und der Bestimmungen des Europarechts verletzt" (Beschwerdepunkt).

Den Beschwerdeführern fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).

Mit der eingangs wiedergegebenen Behauptung - die eine Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darstellt - wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführenden Parteien nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein sollen, sodass es sich dabei um einen der Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von den Beschwerdeführern im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich zum Ganzen den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2005

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