VwGH 2004/18/0289

VwGH2004/18/028930.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des L, geboren 1967, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. Juli 2004, Zl. St 138/03, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Ausweisungsbescheid und Zurückweisung der Berufung als verspätet, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 28. Juli 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, vom 10. Juli 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2003, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ausgewiesen worden war, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Berufung gegen den genannten Ausweisungsbescheid als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid der Behörde erster Instanz sei dem Beschwerdeführer am 30. April 2003 durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz - ZustG, zugestellt worden. Die mit 21. Mai 2004 datierte Berufung sei daher verspätet. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag habe der Zusteller die Hinterlegungsanzeige nicht mit der übrigen Post - mangels Vorhandenseins eines Briefkastens oder Hausbrieffaches - im Stiegenhaus abgelegt, sondern vor die Wohnungstür gelegt. Nach einem glaubwürdigen Schreiben des Amtsleiters des Postamtes habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bereits einige Tage vor der am 14. Mai 2003 erfolgten Abholung der Sendung versucht, unter Vorlage der Hinterlegungsanzeige das Poststück zu beheben. Der Beschwerdeführer habe daher nicht erst im Zeitpunkt der Abholung des Schriftstücks von der Hinterlegung Kenntnis erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.

2. Die vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und richtet sich primär gegen den Spruchpunkt II. mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben. Nur für den Fall der Abweisung dieses primären Begehrens wird die Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4.1. Mit Schreiben vom 10. März 2005 informierte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Verwaltungsgerichtshof, dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2005 eine Niederlassungsbewilligung für begünstigte Drittstaatsangehörige erteilt worden sei.

4.2. Mit hg. Schreiben vom 18. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, inwieweit er sich nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid noch für beschwert erachte.

4.3. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme.

II.

1. Gemäß § 40 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

2. Auf Grund der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. März 2005 steht fest, dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist.

Da damit die Ausweisung auf Grund der genannten Gesetzesbestimmung gegenstandslos geworden ist, käme einer Entscheidung über die gegen die Zurückweisung der Berufung, in eventu gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen den Ablauf der Berufungsfrist, gerichteten Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu.

3. Infolge des somit nachträglich weggefallenen Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2000, Zl. 98/18/0094).

4. Die Verständigung von der Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides wurde nach den Feststellungen der belangten Behörde vom Zusteller vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers abgelegt. Hiebei handelt es sich nicht um eine in § 17 Abs. 2 ZustG vorgesehene Art der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung. Mangels ordnungsgemäßer Verständigung des Empfängers galt die hinterlegte Sendung nicht gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt. Dieser Zustellmangel wurde gemäß § 7 Abs. 1 ZustG dadurch geheilt, dass die Sendung dem Beschwerdeführer unstrittig am 14. Mai 2004 anlässlich der Abholung beim Postamt tatsächlich zugekommen ist. Davon ausgehend wurde die nach der Aktenlage am 21. Mai 2004 zur Post gegebene Berufung rechtzeitig erhoben.

Die Zurückweisung der Berufung als verspätet mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides beruht somit auf einer Verkennung der Rechtslage.

Da sich somit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen lässt, dass der angefochtene Bescheid in seinem primär bekämpften Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre, war die belangte Behörde gemäß §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, zum Ersatz der spruchgemäß festgesetzten Aufwendungen zu verpflichten.

Wien, am 30. Juni 2005

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