VwGH 2004/14/0149

VwGH2004/14/014922.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des M E in 4020 Linz, vertreten durch Mag. Rudolf Rothböck, Wirtschaftsprüfer in 4910 Ried i.I., gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz vom 22. Oktober 2004, Zl. RV/0579-L/03, betreffend Sicherstellung gemäß § 232 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §38 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer nach Hinweis darauf, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen Sicherstellungsauftrag vom 21. Jänner 2002 aufgehoben und einer Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag vom 1. August 2003 nur teilweise Folge gegeben habe, unter der Überschrift "Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG)" aus, die belangte Behörde habe die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen, die notwendigen Feststellungen nicht getroffen und ihre Entscheidung auf mangelhafter Grundlage gefällt. Dabei sei dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt, bzw. das Parteivorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und "enthalte eine unrichtige Anwendung und Auslegung der Gesetze". Durch "dieses Vorgehen der belangte Behörde" werde der Beschwerdeführer einerseits in seinem Recht verletzt, dass einem gegen ihn ergehenden Bescheid ein "ordentliches Verfahren vorausgehen" müsse, insbesondere ein "eigenes Ermittlungsverfahren", in dem ihm Parteiengehör gewährt werde, die notwendigen Feststellungen getroffen würden und der Bescheid eine darauf beruhende ausreichende Begründung enthalte. Diese "Verfahrensbestandteile fehlen weitgehend". Andererseits werde der Beschwerdeführer "durch diesen Verfahrensmangel und durch die unrichtige Anwendung der Gesetze" in seinen Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf ein gerechtes (faires) Verfahren verletzt und auf diese Weise gegenüber anderen Steuerzahlern gesetzwidrig, unsachlich und ungerechtfertigt benachteiligt.

Mit hg. Verfügung vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung von vier Wochen aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zu ergänzen, nämlich den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG) und das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

In dem fristgemäß eingebrachten Ergänzungsschriftsatz listete der Beschwerdeführer neben dem Hinweis darauf, dass er und seine Lebensgefährtin im Rahmen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht die Untervermietung von Wohnungen betreiben und der Beschwerdeführer darüber hinaus noch geringfügig als LKW Lenker und in der Werbebrache tätig sei, im Wesentlichen Daten und teilweise Geschäftszahlen von verschiedenen Verwaltungsverfahren (betreffend zweier Sicherstellungsaufträge, eines Finanzstrafverfahrens und mehrerer Veranlagungs-, und Berufungsverfahren hinsichtlich Einkommensteuer) auf, eine inhaltliche Sachverhaltsdarstellung unterblieb.

Das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, sei "das Recht auf Parteiengehör, wie es in § 115 Abs. 2 BAO festgesetzt" sei. Die belangte Behörde hätte die "Stellungnahme der Prüfungsabteilung Strafsachen vom 11. November 2003 im Rechtsmittelverfahren des (beschwerdegegenständlichen) zweiten Sicherstellungsauftrages nur dann verwenden dürfen, wenn sie im Sinne der Anordnung des § 115 Abs. 2 BAO dem Bf in diesem Verfahren Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen dazu gegeben hätte".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038), kommt bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit., an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

Im oben dargestellten Mängelbehebungsschriftsatz des Beschwerdeführers wird als Beschwerdepunkt (wie zum Teil schon in der Beschwerde) lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich die Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 115 BAO geltend gemacht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber (ebenso wie die in der Beschwerde nach Ansicht des Beschwerdeführers behaupteten Rechtsverletzungen wegen fehlender "Verfahrensbestandteile") keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Besonderen der Verletzung des Parteiengehörs) nicht dargestellt (vgl. abermals den oben zitierten Beschluss vom 19. Juli 2000).

Im Übrigen fehlt im gegenständlichen Mängelbehebungsschriftsatz auch eine substanzielle Darstellung des Sachverhaltes, welche den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen soll, gegebenenfalls ausschließlich auf Grund der Behauptungen in der Beschwerde zu entscheiden. Eine bloß chronologische, jeglichen materiellen Inhaltes entbehrende Auflistung von Daten (und teilweise Geschäftszahlen) verschiedenster Verfahren stellt die vom Gesetz geforderte Sachverhaltsdarstellung nicht dar (vgl. § 38 Abs. 2 VwGG und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 241 letzter und 242 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

Damit ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 24. Februar 1998 zu verbessern, nicht nachgekommen. Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unerlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 22. September 2005

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