Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag wendet, als unbegründet abgewiesen.
Der Abspruch über den Aufwandersatz bleibt der Entscheidung über die Beschwerde vorbehalten, soweit sie sich gegen die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Dienstgeberabgabe wendet.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin - eine Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin - in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der O. GmbH - einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft - für rückständige Abgaben dieser Gesellschaft, und zwar u.a. auch Kommunalsteuer für den Zeitraum der Kalendermonate Jänner bis März 1998 samt Säumniszuschlag zur Haftung herangezogen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im Zeitraum Jänner bis März 1998 keine Bezüge an die Mitarbeiter mehr ausbezahlt worden seien. Es seien in dieser Zeit auch keine "die Zahlung an die Stadtkasse verhindernden Gläubigerbefriedigungen" vorgenommen worden. Zum "Beweis" für dieses Vorbringen bot die Beschwerdeführerin Einsicht in näher genannte Akten und "über die Abwicklung der Insolvenz" die Vernehmung eines näher bezeichneten Rechtsanwaltes als Zeugen an. "Vorsichtsweise" werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben gegenüber der O. GmbH nie erhalten habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2004 wurde die Berufung vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen. Über die gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten der O. GmbH sei kein Festsetzungsbescheid ergangen, wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, weil bei Selbstbemessungsabgaben die Abgabe mit Einreichung der Erklärung als festgesetzt gelte. Bei der Revision des Unternehmens der Gesellschaft in der Kanzlei des Masseverwalters am 19. Jänner 1999 sei festgestellt worden, dass Dienstnehmer bis einschließlich Juni 1998 beschäftigt und Löhne und Gehälter bis einschließlich März 1998 ausbezahlt worden seien. Würden Löhne ausbezahlt, ohne die entsprechenden lohnabhängigen Abgaben abzuführen, dann werde mit einer solchen Vorgangsweise das Gebot der Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzt.
In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es "nachvollziehbare Tatsache und gerichtlich bestätigt" sei, dass von der O. GmbH die Abgabenbehörden nicht schlechter als andere Gläubiger gestellt worden seien. Schon vor der Konkurseröffnung sei eine verhältnismäßige Befriedigung aller Gläubigeransprüche erfolgt und der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten worden. Bewiesen werde dies durch die Schlussrechnung in der Konkurssache, die beim Handelsgericht oder beim Masseverwalter eingesehen werden könne. Dass der Abgabengläubiger gegenüber den Dienstnehmern der Gesellschaft schlechter behandelt worden sei, treffe nicht zu. Die im Konkurs angemeldeten und vom "Insolvenzentgeltfonds" bezahlten Ansprüche der Dienstnehmer der O. GmbH "bestätigten, dass auch alle Dienstnehmeransprüche nicht mehr durch die Gesellschaft bezahlt werden konnten, und diese zweifellos höher und längerfristiger waren" als die Ansprüche des Abgabengläubigers. Im Rahmen des Konkurses sei "bestätigt worden", dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin keine Pflichtverletzungen begangen habe; die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der O. GmbH sei auch in einem Prüfungsverfahren durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 4. August 2004 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Revisionsbericht vom 19. Jänner 1999 und die Jahreserklärung für das Jahr 1998 mit dem Bemerken vor, dass aus diesen Unterlagen hervorgehe, dass die Löhne im Haftungszeitraum zur Gänze ausbezahlt, die Abgaben aber zur Gänze nicht entrichtet worden seien, woraus eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers abzuleiten sei.
Die Beschwerdeführerin beantwortete diesen Vorhalt mit der Erklärung, dass diese Beurteilung der belangten Behörde in ihrem Vorhalt "sachlich und rechtlich falsch" sei. Die "Gesamtverbindlichkeiten an die Dienstnehmer" der O. GmbH seien "sowohl betrags- als auch prozentmäßig wesentlich höher" als die Abgabenschulden gewesen. "Unabhängig von den im Beweisergebnis angeführten Bezugsauszahlungen" seien den Dienstnehmern "zustehende Bezüge und Sonderzahlungen" nicht ausbezahlt worden, wodurch zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit "erhebliche Verbindlichkeiten an die Dienstnehmer" bestanden hätten. Als Beweis dafür könnten das Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der O. GmbH, "die Anerkennung dieser Dienstnehmer-Ansprüche sowohl durch den Masseverwalter als auch im abgeschlossenen Konkursverfahren, sowie die entsprechenden Meldungen an den Insolvenzausfallfonds" dienen. Sowohl beim Masseverwalter als auch im zuständigen Konkursgericht lägen diese Unterlagen auf. Die Inhalte des Revisionsberichtes vom 19. Jänner 1999 und der Jahreserklärung 1998 seien nicht "beweiswürdig", weil darin die Verbindlichkeiten bei den Dienstnehmern zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit nicht enthalten seien. Ein "den Tatsachen entsprechender Vergleich" der Verbindlichkeiten bei den Dienstnehmern mit den Abgabenschulden "mittels der beim Masseverwalter und Konkursgericht aufliegenden Unterlagen" ergebe "eindeutig, dass die Abgabenbehörde verhältnismäßig nicht schlechter gestellt wurde als die Dienstnehmer". Zudem übersehe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführerin "im Rahmen des Insolvenzverfahrens" über die O. GmbH keinerlei Pflichtverletzung als Geschäftsführer vorgeworfen und "damit auch die ordnungsgemäße Abwicklung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestätigt" worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Unbestritten sei, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Abgabenforderungen entstanden seien und dass die Beschwerdeführerin im Haftungszeitraum Geschäftsführerin der O. GmbH gewesen sei, ferner stehe fest, dass über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und nach der Schlussverteilung, bei der auf den Abgabenrückstand eine "Quote in der Höhe von EUR 202,96" entfallen sei, aufgehoben worden sei, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingangs ausgeführt. Die Pflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag zu entrichten habe. Wie sich aus der Jahreserklärung 1998 und der Niederschrift über die behördliche Revision vom 19. Jänner 1999 eindeutig ergebe, seien die Löhne und Gehälter im Haftungszeitraum zur Gänze ausbezahlt, die Abgaben aber zur Gänze nicht entrichtet worden, woraus sich die Schlechterstellung des Abgabengläubigers bereits ergebe, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gingen. Einer Aufnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise habe es bei dieser Sachlage nicht mehr bedurft. Dass eine Verletzung von Pflichten der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der O. GmbH im Konkurs nicht hervorgekommen sei, sei für die Beurteilung einer Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ohne Belang. Es entspreche die Geltendmachung der Haftung auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit, weil Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzten, nicht besser als solche gestellt werden dürften, die ihre Pflichten erfüllten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde sowie der Überreichung einer Replik durch die Beschwerdeführerin - im Umfang der Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag - erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 WAO in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2005, 2004/13/0156, vom 24. September 2003, 2001/13/0286, und vom 22. März 2000, 97/13/0080, mwN, sowie die zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, 2002/13/0218, und vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN).
Die Beschwerdeführerin trägt wie schon im Verwaltungsverfahren auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass es "nachvollziehbare Tatsache und gerichtlich bestätigt" sei, dass die Abgabenbehörden von der O. GmbH nicht schlechter als andere Gläubiger gestellt worden seien, weil schon vor der Konkurseröffnung eine verhältnismäßige Befriedigung aller Gläubigeransprüche erfolgt und daher der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten worden sei. Auf ein zur Lohnsteuer ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könne sich die belangte Behörde mangels Vergleichbarkeit der Abgabenarten nicht mit Erfolg berufen. Aus den von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweisen, nämlich dem Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der O. GmbH, der "Schlussrechnung" in dieser Konkurssache und den Unterlagen der IAF-Service GmbH betreffend die O. GmbH hätte sich ergeben, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin, welcher nach Abschluss des Konkursverfahrens über die O. GmbH kein Zugriff auf diese Unterlagen mehr offen stehe, habe die belangte Behörde ersucht, diese Unterlagen vom Handelsgericht Wien, vom Masseverwalter oder von der IAF-Service GmbH beizuschaffen, was die belangte Behörde unter Verletzung von Verfahrensvorschriften in antizipativer Beweiswürdigung unterlassen habe.
Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Geschäftsführer nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 2000/15/0119, sowie das zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0151, mwN).
Das in der Beschwerde angesprochene Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren war allerdings nicht geeignet, eine Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen und sie zur Vornahme der von der Beschwerdeführerin gewünschten Beweisaufnahmen zu verhalten. Dazu war ihr Vorbringen viel zu wenig konkret, indem es jede zahlenmäßige Festlegung unterließ und sich in Wahrheit in einer bloßen Rechtsfolgebehauptung erschöpfte. Nachvollziehbare - und insoweit einer Beweisführung erst zugängliche - Sachverhaltsbehauptungen hat die Beschwerdeführerin in der hier interessierenden Hinsicht gar nicht aufgestellt. Die auch dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber vorgetragene Behauptung, dass es "nachvollziehbare Tatsache und gerichtlich bestätigt" sei, dass von der O. GmbH die Abgabenbehörden nicht schlechter als andere Gläubiger gestellt worden seien, ist angesichts der durch den Revisionsbericht und die Abgabenerklärung gekennzeichneten Aktenlage unverständlich und realitätsfremd. Was die Beschwerdeführerin, von der belangten Behörde mit der Realität der Aktenlage konfrontiert, dem behördlichen Vorhalt erwidert hatte, erschöpfte sich erneut in einer völlig unkonkret gebliebenen Behauptung weiterer, nicht näher erläuterter Dienstnehmeransprüche gegen die O. GmbH. und in einer Wiederholung des rechtlich in keiner Weise zielführenden Hinweises auf von Dritten erhaltene Zeugnisse pflichtgemäßen Verhaltens.
Dass die belangte Behörde dem Ansinnen der - von qualifizierter Mitwirkungspflicht betroffenen - Beschwerdeführerin nicht näher getreten ist, beim Handelsgericht oder beim Masseverwalter (oder wo sonst noch immer) Unterlagen ausfindig zu machen, aus denen sich ein (auf Behauptungsebene nicht dargestellter) Sachverhalt ergeben sollte, der die - im evidenten Gegensatz zur Aktenlage stehende - Rechtsfolgebehauptung der Beschwerdeführerin tragen könnte, begründet keine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nur ein konkret - und deshalb auf der Tatsachenebene beweisbarer - behaupteter Sachverhalt ist einer Beweisführung zugänglich. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf einer Verletzung der Ermittlungspflicht durch die belangte Behörde auf die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1999, 94/14/0147, und vom 29. März 2001, 2000/14/0149, beruft, ist ihr zu erwidern, dass sich gerade aus diesen von ihr genannten Erkenntnissen deutlich ergibt, dass und weshalb dieser Beschwerdevorwurf im vorliegenden Fall (so wie in den Fällen der genannten Erkenntnisse) unbegründet ist. Auf eine Pflicht zur vorrangigen Entrichtung der hier in Rede stehenden Abgaben hat sich die belangte Behörde nicht gestützt, sodass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 96/14/0080, ins Leere geht. Den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten hg. Erkenntnissen vom 29. Mai 1996, 95/13/0236, und vom 17. August 1998, 98/17/0038, schließlich lagen mit dem dort entscheidungserheblichen Fehlen jeglicher finanzieller Mittel andere Sachverhalte als dem Beschwerdefall zu Grunde.
Im Umfang der Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Abspruch über den Aufwandersatz war der - die Beschwerde abschließend erledigenden - Entscheidung des für die Beurteilung der Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Dienstgeberabgabe zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes vorzubehalten.
Wien, am 13. April 2005
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