VwGH 2004/10/0206

VwGH2004/10/02061.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des Ing. F R in N, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Burgenländischen Landesregierung in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §38;
B-VG Art132;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §38;
B-VG Art132;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0107, verwiesen, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 2002 betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung als unbegründet abgewiesen worden ist.

Nach der Begründung dieses Erkenntnisses habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2002 bei der Burgenländischen Landesregierung (belangte Behörde) um die nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Steges auf den Grundstücken Nr. 5757/151 und 5757/137 der KG N. angesucht. Das gegenständliche Vorhaben läge im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedler See, wobei das (See-)Grundstück Nr. 5757/137 im Eigentum des Beschwerdeführers stehe und im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Bauland-Erholung und Fremdenverkehr" ausgewiesen sei. Das (angrenzende) Grundstück Nr. 5757/151 sei im Flächenwidmungsplan als "Verkehrsfläche" ausgewiesen und stünde im gemeinschaftlichen Eigentum. Der Steg solle dazu dienen, eine Verbindung zwischen der auf dem (See-)Grundstück des Beschwerdeführers errichteten Bootsanlege-/Badesteganlage und der Straße herzustellen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2002 sei das Ansuchen des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 50 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zurückgewiesen worden, da der Beschwerdeführer dem Verlangen der Behörde, eine Zustimmungserklärung der Miteigentümer des Grundstückes Nr. 5757/151 vorzulegen, nicht entsprochen habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei die belangte Behörde zu Recht von einer Bewilligungspflicht der Steganlage ausgegangen. Mangels Erfüllung der in § 50 Abs. 2 NG 1990 normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sei der Antrag des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung daher auch zu Recht zurückgewiesen worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Voraussetzung für die Einräumung eines Notweges komme nicht in Frage, da es sich bei dem an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers nicht um ein solches handle, das im Sinne des § 1 erster Satz Notwegegesetz einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehre.

Mit Antrag vom 18. Februar 2003 hat der Beschwerdeführer neuerlich um die nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Steganlage auf den genannten Grundstücken angesucht.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2004 hat der Beschwerdeführer wegen "Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend meines Antrages auf Überprüfung des Vorliegens einer Bewilligungs- bzw. Vorlageverpflichtung von Zustimmungserklärungen" die vorliegende Säumnisbeschwerde erhoben.

Nach der Begründung dieser Beschwerde habe er in Anbetracht einer "(neuen) Faktenlage" am 13. April 2004 den Antrag gestellt, das "Vorliegen einer Bewilligungs- bzw. Vorlageverpflichtung von Zustimmungserklärungen bezüglich des errichteten Verbindungssteges zu überprüfen." Das mit diesem Antrag "im Zusammenhang stehende Verfahren um nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (Antrag vom 18. Februar 2003), ist nach wie vor offen."

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 2004 wurde darauf hin gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Beschwerde mit der Aufforderung zugestellt, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen.

Die belangte Behörde teilte dazu mit Schreiben vom 13. Jänner 2005 mit, dass ihrer Ansicht nach keine Säumnis vorliege, da der Beschwerdeführer mehrmals Anträge zur Erstreckung der Frist zur Vorlage der erforderlichen Zustimmungserklärungen der Miteigentümer gestellt habe. Diesen Anträgen sei stattgegeben worden. In diesem Zusammenhang wurden von der belangten Behörde Schreiben des (damaligen) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2004 und vom 30. September 2004 um Fristerstreckung vorgelegt. Mit letzterem Antrag wurde ersucht, die Frist zur Beibringung fehlender Zustimmungserklärungen "um weitere sechs Monate zu erstrecken". Bis zum heutigen Tage hätte lediglich eine Zustimmung von ca. einem Viertel der Miteigentümer eingeholt und vorgelegt werden können. Der Beschwerdeführer habe beim Bezirksgericht N. "Klage auf Zustimmung" eingebracht. Die Tagsatzung sei auf den 14. Jänner 2005 erstreckt worden, um bis dahin eventuell eine außergerichtliche Lösung zu ermöglichen.

Die belangte Behörde hat dem Verwaltungsgerichtshof schließlich mit Schreiben vom 7. Februar 2005 unter Berufung auf dessen Verfügung vom 26. November 2004 den Bescheid vom 31. Jänner 2005, Zl. 5-N-B 1181/141-2004, vorgelegt, mit dem das Ansuchen des Beschwerdeführers um naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Steges auf den Grundstücken Nr. 5757/151 und 5757/137 der KG N. unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 und 5 NG 1990 zurückgewiesen worden ist.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zum Vorbringen der belangten Behörde, eine fristgerechte Entscheidung sei im Hinblick auf dessen Fristerstreckungsanträge nicht möglich gewesen, binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern.

Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 13. April 2005 im Wesentlichen vor, dass eine Erledigung seiner Säumnisbeschwerde vom 18. November 2004 mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2005 nicht erfolgt sei. Gegenstand dieser Beschwerde sei sein "Antrag vom 13. April 2004 (am 23. April 2004 bei der Behörde eingelangt)" gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof solle daher über die Säumnisbeschwerde in der Sache selbst kostenpflichtig entscheiden.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG unter anderem erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 36 Abs. 2 VwGG ist der belangten Behörde bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2003 (neuerlich) einen Antrag um nachträgliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die auf den Grundstücken Nr. 5757/151 und 5757/137 der KG N. errichtete Steganlage eingebracht. In diesem Verfahren (wie schon aus dem "Betreff" des Antrages, aber auch aus dessen Begründung hervorgeht) hat der Beschwerdeführer am 13. April 2004 einen weiteren Antrag gestellt (der Beschwerdeführer spricht in seiner Säumnisbeschwerde davon, dass dieser Antrag "im Zusammenhang" mit dem Verfahren um nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung stehe), in Anbetracht der "(neuen) Faktenlage" das Vorliegen einer Bewilligungs- bzw. Vorlageverpflichtung von Zustimmungserklärungen bezüglich des errichteten Verbindungssteges zu überprüfen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf verschiedene, näher dargestellte "Falschannahmen" der belangten Behörde in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2002 abgeschlossenen Bewilligungsverfahren.

Der in Rede stehende Antrag des Beschwerdeführers war auf die Prüfung von Vorfragen gerichtet, die sich im Verfahren über seinen Antrag auf Bewilligung stellten. Eine abgesonderte Entscheidung über diese Vorfragen wäre gar nicht zulässig gewesen; es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine solche abgesonderte Entscheidung, die nur in einer Zurückweisung hätte bestehen können, anstrebte. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag des Beschwerdeführers, auf den sich die Säumnisbeschwerde bezog, erledigt. Eines gesonderten Abspruches bedurfte der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. April 2004 daher nicht.

Das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren war daher auf Grund des nachgeholten Bescheides der belangten Behörde vom 31. Jänner 2005, Zl. 5-N-B 1181/141-2004, gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

Nach dem Vorbringen der belangten Behörde vom 13. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer mehrmals Anträge zur Erstreckung der Frist zur Vorlage der erforderlichen Zustimmungserklärungen der Miteigentümer gestellt. Diesen Anträgen sei stattgegeben worden, weshalb bis jetzt eine bescheidmäßige Erledigung des seinerzeitigen Antrages nicht erfolgt sei.

Dem Vorbringen der belangten Behörde waren Anträge des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2004 und vom 30. September 2004 angeschlossen. Mit letzterem Antrag wurde ersucht, die Frist zur Beibringung fehlender Zustimmungserklärungen um weitere sechs Monate zu erstrecken.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde am 18. November 2004, also noch innerhalb der begehrten (offenen) Fristerstreckung, erhoben.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. März 2005 Gelegenheit gegeben, zu diesem Umstand binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat zwar mit Schriftsatz vom 13. April 2005 eine Äußerung erstattet, in der er allerdings darauf nicht konkret eingegangen ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 VwGG hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gegen die belangte Behörde einen Rechtsanspruch auf Ersatz zu Prozessaufwendungen, wenn im Fall einer Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer durch die Erlassung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde klaglos gestellt wurde.

Nach § 55 Abs. 2 VwGG ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben worden sind.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Den Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde noch darüber zu informieren, dass eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich sei, war bei der gegebenen Sachlage nicht geboten, weil der Beschwerdeführer über die vom ihm gestellten Anträge nicht informiert werden musste.

Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers war daher abzuweisen. Wien, am 1. Juni 2005

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