Normen
FinStrG §13;
FinStrG §161 Abs3;
FinStrG §31;
FinStrG §32;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §13;
FinStrG §161 Abs3;
FinStrG §31;
FinStrG §32;
FinStrG §33 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit in seinem Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG hinsichtlich Einkommensteuer 1987 und seinem Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten einer näher genannten Gesellschaft unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1986 bis 1988 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 66.000,--, Abgabe von alkoholischen Getränken in Höhe von S 24.980,--, Gewerbesteuer in Höhe von S 37.164,-- und Einkommensteuer in Höhe von S 27.864,--
dadurch bewirkt habe, dass er nicht sämtliche Einnahmen offengelegt und den Umsatz, den Gewerbeertrag sowie die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken zu niedrig erklärt habe, wobei es für die Jahre 1987 und 1988 beim Versuch geblieben sei.
Hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 25.000,-- sowie für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern teilweise Folge gegeben, als das Erkenntnis des Spruchsenates, insoweit es das Veranlagungsjahr 1986 betraf, aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 136 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt wurde. Der strafbestimmende Wertbetrag verminderte sich dadurch von rund S 156.000,-- auf rund S 130.500,--. Den verbleibenden Schuldspruch ergänzte die belangte Behörde unter anderem insofern, als sie zum Ausdruck brachte, dass es für die Jahre 1987 und 1988 (nur) hinsichtlich der Einkommensteuer beim Versuch geblieben sei.
Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe blieb, ebenso wie die für den Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Geldstrafe tretende Ersatzfreiheitsstrafe, unverändert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 161 Abs. 3 erster Satz FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Wird in zweiter Instanz das Strafverfahren in einem Punkt eingestellt, dann darf durch die im übrigen bestätigende Rechtsmittelentscheidung das von der ersten Instanz verhängte Strafausmaß nicht aufrecht erhalten werden, wenn nicht der Amtsbeauftragte seinerseits Berufung eingelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0134, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall wurde nach Erhebung einer Berufung durch den Beschwerdeführer das Strafverfahren hinsichtlich der ihm im Erkenntnis des Spruchsenates zum Vorwurf gemachten (vollendeten) Abgabenverkürzungen des Jahres 1986 eingestellt.
Damit verstößt die Aufrechterhaltung der Strafhöhe von S 25.000,-- und der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen für die verbliebenen (versuchten) Abgabenverkürzungen gegen § 161 Abs. 3 erster Satz FinStrG. An dieser Beurteilung kann auch das Argument der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zur diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzung nichts ändern, wonach schon im Erkenntnis des Spruchsenates eine sehr milde Strafe festgesetzt worden sei, weshalb auch nach Wegfall der Strafbarkeit der Hinterziehungen betreffend das Jahr 1986 nicht eine noch geringere Strafe hätte festgesetzt werden können, zumal die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift einräumt, dass eine Anfechtung durch den Amtsbeauftragten gegen die milde Strafe nicht erfolgt war. Unabhängig davon kommt im Beschwerdefall hinzu, dass die entsprechende Verringerung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht in einer zu vernachlässigenden Weise gering war, sondern immerhin mehr als 15 % des ursprünglichen strafbestimmenden Wertbetrages betrug.
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Schuldspruches, dass seit der Vollendung des von der belangten Behörde festgestellten Abgabenhinterziehungsversuches betreffend Einkommensteuer 1987 mehr als 10 Jahre verstrichen seien (die Einkommensteuererklärung sei am 20. Februar 1989 eingereicht worden, der angefochtene Bescheid am 23. November 1999 zugestellt worden), die Strafbarkeit daher (auch diesbezüglich) verjährt sei.
In ihrer Gegenschrift zur Beschwerde räumt die belangte Behörde ein, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung zu bewirken versuchte, indem er eine unrichtige Steuererklärung am 21. Februar 1989 einreichte. Der Beschwerdeführer übersehe aber die Bestimmung des § 31 Abs. 1, 3. Satz FinStrG, wonach zum relevanten Tatbestand (hier das vorsätzliche Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG) ein Erfolg gehöre (hier der Eintritt der Abgabenverkürzung), die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen beginne.
In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde aber ihrerseits, dass der in Rede stehende Teil des Schuldspruches die versuchte Abgabenverkürzung betroffen hat. Für den durch das Ausbleiben des tatbildlichen Erfolges gekennzeichneten Versuch gilt aber - da es ja in seinem Wesen liegt, dass die Tat nicht mit einem Erfolg abschließt - uneingeschränkt die Regel, wonach die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 9, letzter Absatz zu §§ 31 und 32). Abgeschlossen war die (versuchte) Straftat aber mit Einreichung der Steuererklärung, weil es danach keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bedurfte.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seiner Anfechtung, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 49 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am 22. September 2005
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