Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §45 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §45 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Oktober 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der im erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. getroffene Ausspruch, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen, bestätigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkt"
Folgendes ausgeführt wird:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in ihrem (einfachgesetzlich gewährleisteten) Recht auf Einhaltung eines den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Verfahrens, insbesondere in ihrem Recht darauf, dass Bescheide, welche ihrem Beschwerdepunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen, zu begründen sind, sowie in ihrem Recht, dass die Behörde von Amts wegen den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen hat, verletzt.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin in ihrem, ihr nach dem AsylG 1997 zustehenden Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113, mwN.)
2. Bei dem geltend gemachten Recht auf "Einhaltung eines den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Verfahrens" handelt es sich um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss).
Weiters konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in dem von ihr als solchem bezeichneten "ihr nach dem AsylG 1997 zustehenden Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet" verletzt worden sein, weil mit diesem Bescheid nicht über die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz 1997 - AsylG entschieden wurde.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 30. November 2004
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