Normen
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997;
AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §56;
SMG 1997 §27;
SMG 1997 §28 Abs3;
VwGG §30;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997;
AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §56;
SMG 1997 §27;
SMG 1997 §28 Abs3;
VwGG §30;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfragen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0250 und Zl. 2004/18/0264, zugrunde lagen. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der Beschwerdeführer bekräftigt zunächst das von den Beschwerdeführern in den zu den zitierten Erkenntnissen führenden Verfahren gebrachte Argument, wonach es die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes erfordere, ein Aufenthaltsverbot gegen einen Asylwerber erst zu erlassen, "wenn der Verwaltungsgerichtshof im Asylverfahren entgültig negativ entschieden hat". Dem Argument des Gerichtshofes im zitierten Erkenntnis Zl. 2004/18/0250, wonach der Gesetzgeber des Asylgesetzes in Kenntnis des Umstandes, dass Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Asylwerber zugelassen habe, tritt er mit dem Vorbringen entgegen, dass die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem einfachen Gesetzgeber zur Disposition gestellt sei. Damit dürfe aber entweder in verfassungskonformer Interpretation des Fremdengesetzes ein Aufenthaltsverbot erst erlassen werden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Asylverfahren entgültig negativ entschieden habe, oder es seien jene einfachgesetzlichen Bestimmungen, die dem Verwaltungsgerichtshof seine verfassungsgesetzlich garantierte Rechtsschutzfunktion nehmen würden, verfassungswidrig und daher beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Der Sitz der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit läge darin, dass Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden gegen nicht stattgebende Asylbescheide gemäß § 30 VwGG aufschiebende Wirkung nicht ex lege, sondern nur nach Zuerkennung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schon deshalb nicht veranlasst, diesbezüglich einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, weil er im vorliegenden Fall nicht über die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Asylbehörde zu entscheiden hat.
Weiters bringt der Beschwerdeführer gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes in den zitierten Erkenntnissen vom 7. September 2004 im Wesentlichen vor, dass es keine Norm gäbe, die die nachteiligen Folgen eines Aufenthaltsverbots gegen einen Fremden, dem die Nicht-Ausreise nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, "abfedert". Der Verwaltungsgerichtshof habe in den zitierten Erkenntnissen vom 7. September 2004 den jeweiligen Beschwerdeführern keine "(MRK-konforme) Alternative" zur Begehung von Suchtgiftdelikten für die Überwindung der Notlage angeboten. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass die Nahebeziehung der Beschwerdeführer zur Suchtgiftszene nur auf eine finanzielle Notlage zurückzuführen gewesen sei und nach Wegfall dieser Notlage auf Grund der "Grundversorgung" nicht mehr bestehe, zumal diese Beschwerdeführer - ebenso wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - selbst nicht süchtig seien.
Zu diesem Vorbringen genügt der Hinweis, dass sich der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen davon, dass es nicht seine Aufgabe ist, Alternativen zur Begehung von Suchtgiftdelikten zwecks Überwindung von Notlagen anzubieten - dadurch nicht veranlasst sieht, von seiner Argumentation in den zitierten Erkenntnissen abzugehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 30. November 2004
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