Normen
AsylG 1997 §8;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
EMRK Art6 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
AsylG 1997 §8;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
EMRK Art6 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. Juni 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 15. August 2001 illegal nach Österreich gelangt und habe am 17. August 2001 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG abgewiesen worden und derzeit im Instanzenzug beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei. Er verfüge seit 28. Mai 2002 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz.
Am 5. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG und § 15 Abs. 1 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgehe, habe er im Jänner 2003 einen Mann in Deutschland angerufen und ihn beauftragt, von einer dritten Person Suchtgift zu übernehmen und nach Wien zu transportieren. Der Mann hätte für diesen Transport EUR 2.500,-- vom Beschwerdeführer erhalten sollen. Der Komplize habe in weiterer Folge tatsächlich eine große Menge Kokain, nämlich 835 Gramm mit einem Reingehalt von 293 Gramm, mit seinem PKW nach Wien gebracht und das Suchtgift dem Beschwerdeführer übergeben. Auf Grund eines anonymen Hinweises, wonach der Beschwerdeführer an Suchtgiftgeschäften beteiligt sein solle, sei dieser jedoch bereits einige Tage von der Polizei observiert worden. Am 22. Jänner 2003 sei er schließlich festgenommen worden. Bei einer Hausdurchsuchung hätten in einer Wohnung, zu der er den Schlüssel besessen habe, 835 Gramm Kokain sichergestellt werden können, die für den unmittelbaren Weiterverkauf gedacht gewesen seien. Dem Beschwerdeführer und seinem Mittäter sei bewusst gewesen, dass durch ihre Handlungsweisen insgesamt eine große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt werde und es dadurch zu einer gesundheitlichen Gefährdung einer großen Anzahl von Personen kommen könne. Beide hätten die Tathandlungen in der Absicht, sich durch die wiederholten Verkäufe von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei daher verwirklicht. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit - in concreto: das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - (auch) im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit knapp drei Jahren in Österreich und habe laut seinen Angaben mit seinen im Wien lebenden Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Vater hätte ihn mit allem Nötigen versorgt und wäre für alles aufgekommen. Ebenso hätte ihm seine Lebensgefährtin geholfen. Er selbst wäre keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und verfügte über keine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier:
zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit Dritter, dringend geboten. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Anbetracht der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht positiv ausfallen. Dazu komme, dass der Suchgiftkriminalität nicht nur eine außerordentliche Gefährlichkeit, sondern darüber hinaus eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohne.
Bei der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Dem auf Grund seiner familiären Bindungen insgesamt gegebenen Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, und am Schutz der Gesundheit Dritter gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes.
Ein Sachverhalt gemäß § 38 FrG sei nicht verwirklicht.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. Das anhängige Asylverfahren stelle einen solchen besonders berücksichtigungswürdigen Grund nicht dar, zumal sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nach den Bestimmungen des AsylG als zulässig erweise und eine Durchsetzung desselben gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. bis zum Abschluss des Asylverfahrens ohnedies nicht möglich sei. Seinen Ausführungen hinsichtlich der Verfolgungssituation in seiner Heimat sei entgegenzuhalten, dass mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen werde, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen hätte oder dass er (allenfalls) abgeschoben werden würde. Abgesehen davon seien Gründe des § 57 Abs. 1 FrG in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
Die unbefristete Gültigkeitsdauer erscheine gerechtfertigt. Wer, wie der Beschwerdeführer, vorgebe, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen, aber dem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel nachgehe, lasse nicht nur seine Geringschätzung, sondern vielmehr seine offenbare Negierung maßgeblicher, zum Rechtsgüterschutz aufgestellter strafrechtlicher Vorschriften erkennen. In Anbetracht aller Umstände und unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers sei derzeit nicht vorhersehbar, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren begegnet die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.
2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde liegt der genannten Verurteilung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2003 einen anderen beauftragt hatte, von einem Dritten Suchtgift zu übernehmen und nach Wien zu transportieren, worauf dem Beschwerdeführer eine große Menge Kokain, nämlich 835 Gramm mit einem Reingehalt von 293 Gramm, in Wien übergeben wurde, die für den unmittelbaren Weiterverkauf gedacht war. Hiebei war dem Beschwerdeführer und seinem Komplizen bewusst, dass durch ihre Handlungsweisen insgesamt eine große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt werde und es dadurch zu einer gesundheitlichen Gefährdung einer großen Anzahl von Personen kommen könne, wobei sie die Tathandlungen in der Absicht begingen, sich durch die wiederholten Verkäufe von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0222, mwN) begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. An dieser Beurteilung vermag der nicht weiter präzisierte Beschwerdehinweis auf eine "allfällige" geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und die Strafzumessungsgründe im Strafverfahren nichts zu ändern, sind doch die Fremdenpolizeibehörden bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an die gerichtlichen Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung nicht gebunden und haben sie die Voraussetzungen für diese Maßnahme allein nach fremdenrechtlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0201, mwN). Im Hinblick auf die Massivität der vom Beschwerdeführer verübten strafbaren Handlung, insbesondere die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns und die große Menge des eingeführten, zum unmittelbaren Weiterverkauf bestimmten Suchtgiftes - somit einer Suchtgiftmenge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG) -, ist auch der Beschwerdehinweis, dass es sich bei der genannten Verurteilung um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handle, nicht geeignet, die Annahme der belangten Behörde nach § 36 Abs. 1 FrG zu widerlegen. Darüber hinaus lag das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal er - wie er in der Begründung seines mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrages vorbringt - voraussichtlich erst im Mai 2005 aus der Haft entlassen werden wird und die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0248, mwN).
Schließlich ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde getroffene Verhaltensprognose stelle einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK dar, nicht zielführend, handelt es sich doch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht um eine Bestrafung, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0222, mwN).
3. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den rund dreijährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Bindungen zu seinen hier aufhältigen Eltern, mit denen er laut seinen Angaben im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und zu seiner Lebensgefährtin berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinem gravierenden Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber, hat er doch in Gewinnerzielungsabsicht Suchtgift in einer großen Menge nach Österreich bringen lassen und für den Weiterverkauf übernommen. Wenn er auch bis zur Verübung dieses Suchtgiftverbrechens in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, so zeigt das seiner Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten doch seine Gleichgültigkeit und die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr in Bezug auf das Leben und die Gesundheit anderer sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Im Hinblick darauf begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit Dritter) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), keinem Einwand. Ferner kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde angesichts der genannten massiven Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses diesem kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den gegenläufigen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Interessen (§ 37 Abs. 2 FrG).
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe und die belangte Behörde daher Feststellungen zu dieser Situation hätte treffen müssen, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass Gründe im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren - so nach § 75 FrG oder § 56 Abs. 2 leg. cit. bzw. im Fall der Abweisung eines vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages von der Asylbehörde gemäß § 8 AsylG - zu prüfen sind.
4. Ferner wendet sich die Beschwerde gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/18/0131, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn der Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn die belangte Behörde angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer, nicht vorhergesehen werden könne, so kann diese Beurteilung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch die Beschwerde legt keine Umstände dar, die für die Unrichtigkeit dieser Prognose sprächen.
5. Schließlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung (gemäß § 36 Abs. 1 FrG) von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ist doch bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung eines Fremden wegen einer der in § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG genannten strafbaren Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0023, mwN).
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 7. September 2004
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