VwGH 2004/17/0008

VwGH2004/17/000829.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache des FB in M, vertreten durch Dr. Edmund Thurn, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Steingasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2003, Zl. FA7A-481-347/03-1, betreffend Vorschreibung eines weiteren Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Gemeinde: Gemeinde Murau, 8850 Murau, Raffaltplatz 10), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art119a Abs5;
F-VG §8 Abs6;
KanalabgabenG Stmk 1955 §1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §6;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art119a Abs5;
F-VG §8 Abs6;
KanalabgabenG Stmk 1955 §1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §6;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß §§ 2 Abs. 2, 5 und 8 Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71 i.d.g.F., in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 17. April 1997 und der Verordnung der Stadtgemeinde Murau vom 25. April 2002 ein weiterer Kanalisationsbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 548,70 (einschließlich 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die Notwendigkeit der "Adaptierung" habe sich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, resultierend aus der Wasserrechtsnovelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung des Bundesministers vom 12. April 1991, BGBl. Nr. 180/1991, mit der eine Emissionsverordnung für kommunale Abwässer erlassen worden sei, ergeben. Die Betreiber der Verbandskläranlage Murau seien gezwungen gewesen, die bestehende Anlage dem Stand der Technik anzupassen, die Anlagen zu sanieren und die vorgegebenen Emissionsparameter in Hinkunft einzuhalten. Auch wenn dabei eine Erweiterung der Anlage durchgeführt worden sei, handle es sich zweifelsfrei um einen Umbau, eine Erneuerung oder Verbesserung im Sinne des § 2 Abs. 2 Kanalabgabengesetz 1955. Damit sei jedenfalls die Berechtigung zur Einforderung eines weiteren Kanalisationsbeitrages begründet und zulässig. Die tatsächlich durchgeführte Erweiterung sei Bestandteil der Verbesserungen und Adaptierungen der Kanalanlage gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dem Bescheid des Gemeinderates sei nicht zu entnehmen, dass die in der Anlage A zur 1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser angeführten Parameter durch die "alte Anlage" nicht eingehalten worden seien. Es sei daher einerseits keine Notwendigkeit zur Anpassung an den Stand der Technik gegeben gewesen und andererseits die Vorschreibung eines weiteren Kanalisationsbeitrages im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Anlage unzulässig. Auch sei der in Ansatz gebrachte "Einheitssatz" nicht nachvollziehbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurde näher dargelegt, aus welchen Gründen die Vorschreibung rechtmäßig sei.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinen Rechten verletzt" und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Beschwerdeführer erachtet die Interpretation der belangten Behörde, wonach unter Umbau, Erneuerung oder Verbesserung der technischen Einrichtungen auch eine Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage zu subsumieren sei, wenn diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung notwendig und auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festgelegt worden seien, als nicht nachvollziehbar, unrichtig und in sich widersprüchlich.

Tatsächlich handle es sich bei der gegenständlichen Baumaßnahme um eine Erweiterung von insgesamt 13.000 Einwohnergleichwerte (EGW) auf letztlich 22.000 EGW, wobei auf die mitbeteiligte Gemeinde insgesamt 9.450 EGW entfielen. Für technisch und entwicklungsbedingte Erweiterungen, wie von der belangten Behörde ausgeführt, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Dazu komme, dass sich auch aus dem Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10. April 2000 (mit welchem dem Reinhalteverband Murau die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und Anpassung der bestehenden Abwasserreinigungsanlage erteilt worden ist) eine klare Trennung zwischen Erweiterung und Anpassung an den Stand der Technik ergebe. Insbesondere aus dem technischen Bericht und den umfangreich verfassten Berechnungen und Dimensionierungen im vorgenannten Bescheid ergebe sich ein klarer Widerspruch zur Begründung des angefochtenen Bescheides.

Ein Zusammenhang zwischen der angeblich notwendigen Anpassung der Anlage an den Stand der Technik und der Erweiterung der Anlage lasse sich nicht erkennen. Die Erweiterung der Anlage von 13.000 EGW auf 22.000 EGW sei ausschließlich - zumindest aber wesentlich - durch die steigende Belastung durch den Ausbau des Kanalnetzes, insbesondere aber dadurch bedingt, dass künftigen Erfordernissen Rechnung getragen worden sei. Der Ausbau sei ausschließlich auf Grund der gestiegenen Belastungen durch den Ausbau der Kanalisationsanlagen in den drei Mitgliedsgemeinden des Reinhaltungsverbandes erforderlich gewesen. Ein beträchtlicher Teil der Erweiterung stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorsorge für künftige Belastungen. Die Kosten für die Errichtung und Erweiterung einer öffentlichen Kanalanlage bzw. Abwasserreinigungsanlagen seien aber im Rahmen des vom Gemeinderat zu beschließenden Kanalisationsbeitrages im Sinne des § 1 Kanalabgabengesetz abzudecken und nicht, wie im Beschwerdefall, nach § 2 Abs. 2 Kanalabgabengesetz durch Einhebung eines weiteren Kanalisationsbeitrages.

Die belangte Behörde habe sich in ihrem angefochtenen Bescheid unter anderem auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0244, vom 18. März 2002, Zl. 2002/17/0014, und vom 21. Mai 1992, Zl. 89/17/0199, gestützt. Bei genauer Betrachtung zeige sich jedoch in der Begründung dieser Erkenntnisse, dass dadurch der Standpunkt des Beschwerdeführers gestützt werde. Die dort angesprochene Ermächtigung zur Vorschreibung von Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen ermögliche es den Gemeinden nur, und zwar neben der Vorschreibung gemäß § 1 Kanalabgabengesetz, Kredite für die Finanzierung der Errichtung einer Kanalanlage in den Benützungsgebühren nach § 6 Kanalabgabengesetz zu decken. Die Gemeinden seien daher frei, die Kosten für die Erneuerung (nicht Erweiterung) von Kläranlagen durch die Ausschreibung von weiteren Kanalisationsbeiträgen im Sinne des § 2 Abs. 2 Kanalabgabengesetz 1955 oder aber im Rahmen der Abdeckung des Gesamtaufwandes für die Kanalisationsanlage durch Kanalbenützungsgebühren gemäß § 6 Kanalabgabengesetz 1955 zu decken. Die mitbeteiligte Gemeinde habe aber nicht die Kosten für die Erneuerung einer bereits bestehenden Anlage vorgeschrieben, sondern Kosten für die Erweiterung, welche jedoch ausschließlich im Rahmen der Ermächtigung nach § 1 Kanalabgabengesetz zu erheben seien.

Der Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 10. April 2000, auf den sich die mitbeteiligte Gemeinde gestützt habe, habe aber nicht nur die Anpassung an den Stand der Technik zum Gegenstand, sondern ausdrücklich auch die Erweiterung der Verbandskläranlage Murau. Darüber hinaus habe sich der angefochtene Bescheid in keiner Weise mit der Notwendigkeit, zur Anpassung an den Stand der Technik, schon gar nicht mit der Notwendigkeit zur Erweiterung der gegenständlichen Anlage befasst. Die mitbeteiligte Gemeinde bzw. der Reinhalteverband Murau habe lediglich mit Eingabe vom 27. August 1999 um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht, welche mit dem Bescheid vom 10. April 2000 erteilt worden sei.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser) sei auszuführen, dass weder dem angefochtenen Bescheid noch den Bescheiden der mitbeteiligten Gemeinde und des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10. April 2000 zu entnehmen sei, dass die in der Anlage A zur

1. AEV für kommunales Abwasser angeführten Parameter (Emissionsbegrenzungen gemäß § 1) durch die "alte Anlage" nicht eingehalten würden bzw. worden seien. Vielmehr habe die Untersuchung der Gewässergüte der Mur, und zwar vor dem Umbau und der Erweiterung der Anlage, im Bereich der geplanten Einleitung der Abwässer die Güteklasse I bis II (kaum bis mäßig verunreinigt) ergeben. Die Grundbelastung mit 0,5 bis 2,0 mg BSB5/I sei sohin weit unter dem Grenzwert der 1. AEV für kommunales Abwasser gelegen. Auf diese Voraussetzungen und Problematik sei die belangte Behörde nicht eingegangen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Kanalabgabengesetz habe der Abgabenbescheid unter anderem die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergebe, zu enthalten. Weder der angefochtene Bescheid noch der Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde erfüllten diese Anforderung. Insbesondere sei der in Ansatz gebrachte "Einheitssatz" nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wodurch es zu einer derart eklatanten Kostenüberschreitung gekommen sei.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Gemeinde hätten es unterlassen, in den vorliegenden und bekämpften Bescheiden den relevanten Sachverhalt umfassend darzustellen und der anzuwendenden Norm (§ 2 Abs. 2 Kanalabgabengesetz 1955) zu "unterstellen". Auf die in Abrede gestellte Notwendigkeit der Erneuerung der Anlage sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Ebenso sei die Darstellung, wonach im Gegenstand die Erweiterung der Anlage durch die Anpassung an den Stand der Technik bedingt gewesen sei, unzureichend gewesen. Diese Begründungsmängel hätten einen wesentlichen Verfahrensmangel zur Folge gehabt. Der bloße Verweis auf den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 10. April 2000 (durch die mitbeteiligte Gemeinde) sei einerseits unzureichend, andererseits ergebe sich aus dem genannten Bescheid, dass weder die Erweiterung der Anlage im Rahmen der Erneuerung technisch bedingt gewesen sei, noch für die Anpassung an den Stand der Technik die Grundlagen nach der 1. AEV für kommunales Abwasser vorgelegen seien. Es zeige sich sohin, dass einerseits die Notwendigkeit zur Anpassung an den Stand der Technik gemäß den Bestimmungen der 1. AEV für kommunales Abwasser nicht gegeben gewesen seien, andererseits die Vorschreibung eines weiteren Kanalisationsbeitrages im Zusammenhang mit der Erweiterung der Anlage unzulässig sei. Der Vorschreibung eines weiteren Kanalisationsbeitrages durch die mitbeteiligte Gemeinde sei somit jegliche Grundlage entzogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Prozessvoraussetzungen in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, weil der angefochtene Bescheid sowohl inhaltlich als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, umschriebe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), sofern er in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte. Nach der wiedergegebenen Beschwerdebegründung erachtet sich der Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der seines Erachtens dem Steiermärkischen Kanalabgabegesetz 1955 widersprechenden Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde verletzt.

§ 1 und § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955 in der geltenden Fassung, lauten:

"Abgabeberechtigung.

§ 1. Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gegenstand der Abgabe.

§ 2. (1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlusspflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluss zu leisten. Ein weiterer Kanalisationsbeitrag ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 1, auch für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festgelegt werden. Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage."

§ 6 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 lautet:

"Kanalbenützungsgebühren.

§ 6. (1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlussrechte der Gemeinden."

Die Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Mai 2002, mit welcher die Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde geändert wurde, lautet:

"Punkt 2a) Der für den Umbau, die Erneuerung und die Verbesserung (Anpassung an den Stand der Technik) der Abwasserreinigungsanlage zu entrichtende weitere Kanalisationsbeitrag beträgt EUR 1,45 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer."

Die Gemeinden sind frei, die Errichtungskosten für die Erneuerung von Kläranlagen durch die Ausschreibung von weiteren Kanalisationsbeiträgen im Sinne des § 2 Abs. 2 KanalabgabenG 1955 oder aber im Rahmen der Abdeckung des Gesamtaufwandes für die Kanalisationsanlage durch Kanalbenützungsgebühren gemäß § 6 KanalabgabenG 1955 zu decken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2002, 2002/17/0014).

Mit der Verordnung vom 24. Mai 2002 hat die Gemeinde von der Ermächtigung des § 1 iVm § 2 Abs. 2 zweiter Satz Gebrauch gemacht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind ausschließlich Bedenken dahingehend zu entnehmen, dass die Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde insofern gegen § 2 Abs. 2 zweiter Satz Kanalabgabengesetz 1955 verstoße, als weder ein Umbau noch eine Erneuerung oder Verbesserung der technischen Einrichtungen der bestehenden Abwasseranlage im Hinblick auf die technische Entwicklung, sondern eine Erweiterung derselben vorgenommen worden sei, und somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhebung eines weiteren Kanalisationsbeitrages nicht vorlägen. Dieses Beschwerdevorbringen kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass damit gegen die Abgabenfestsetzung eine behauptete Gesetzwidrigkeit der angewendeten Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde eingewendet wird. Der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wird hingegen nicht zum Vorwurf gemacht, eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der in Rede stehenden generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit der Gemeindeabgabenbehörden zu Unrecht nicht wahrgenommen zu haben.

Der Beschwerdeführer bezweifelt auch nicht, dass die belangte Behörde die Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde bei der Überprüfung der Bescheide der Abgabenbehörden heranzuziehen hatte.

Hinsichtlich der Rüge, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung oder keine ausreichende Begründung dafür enthalte, auf Grund welcher Sachverhaltsvoraussetzungen die Verordnung erlassen worden sei und wie sich der darin vorgesehene Einheitssatz errechnet habe, wäre der Beschwerdeführer auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Abgabenbescheid keine Begründung für die Höhe des in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatzes erforderlich ist. Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Da der vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung als Teil derselben festgesetzte Einheitssatz Verordnungscharakter aufweist, stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden lediglich der in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde festgesetzte Einheitssatz, nicht aber die für dessen Berechnung maßgebenden Faktoren dargestellt werden (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 18. März 2002, Zl. 2002/17/0014, mwN). Es war daher im angefochtenen Bescheid nicht näher zu begründen, ob ein Umbau, eine Erneuerung oder eine Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende Kanäle iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz Kanalabgabengesetz 1955 vorgelegen ist, weil es sich dabei um Tatbestandsvoraussetzungen für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung handelt.

Die Geltendmachung eines Begründungsmangels eines Bescheides allein ist kein tauglicher Beschwerdepunkt. Erweist sich nun aber - wie oben ausgeführt - die geltend gemachte Rechtsverletzungsbehauptung vor dem Verwaltungsgerichtshof als unzulässig, dann vermag auch ein sich auf die Voraussetzungen und den Inhalt der Verordnung beziehender Begründungsmangel keinen tauglichen Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 4 VwGG zu bilden.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. September 2003, Zl. 2003/17/0213, und vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0154, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39).

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden musste.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 29. März 2004

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