VwGH 2004/13/0099

VwGH2004/13/00993.8.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Dr. Michael Hofbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom 7. Oktober 2003, Zl. FSRV/0074-W/03, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit schuldig erkannt und bestraft.

Gegen diesen Bescheid erhob er die vorliegende, mit 5. November 2003 datierte und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Beschwerde, die bei diesem am 11. November 2003 einlangte und zunächst zur Zahl 2003/15/0142 protokolliert wurde. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe und Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel durch den beigegebenen Rechtsanwalt leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 23. März 2004, 2003/15/0142-11, das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hatte sich indessen mit einer weiteren, mit 20. November 2003 datierten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch an die belangte Behörde gewandt, welche diese Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiterleitete, bei dem sie am 3. Dezember 2003 einlangte und zur Zahl 2003/13/0136 protokolliert wurde. Auch in diesem Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt. Nach Behebung der auch dieser Beschwerde anhaftenden Mängel durch einen anderen, im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt wurde diese Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. März 2004, 2003/13/0136, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Das Ergehen dieses Erkenntnisses über die am 3. Dezember 2003 eingelangte Beschwerde vom 20. November 2003 gegen den angefochtenen Bescheid führt rechtlich dazu, dass einer meritorischen Erledigung der am 11. November 2003 eingelangten vorliegenden Beschwerde vom 5. November 2003 gegen denselben Bescheid nunmehr das in § 34 Abs. 1 VwGG genannte Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind hervorkommende Prozesshindernisse auf Grund der Vorschriften des § 34 Abs. 3 iVm § 33 Abs. 1 VwGG zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen, haben zur Zurückweisung der Beschwerde aber nur dann zu führen, wenn sie bereits bei Einbringung der Beschwerde vorgelegen sind, während erst nach Einbringung der Beschwerde eintretende Prozesshindernisse die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge haben (siehe etwa den hg. Beschluss vom 16. September 2003, 2000/14/0117, und das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302ff).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 VwGG. Der in dieser Vorschrift genannte Tatbestand des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses ist ausdehnend im Sinne des nachträglichen Wegfalles auch sonstiger Prozessvoraussetzungen und damit auch im Sinne des nachträglichen Eintrittes eines Prozesshindernisses zu interpretieren, weil für eine kostenrechtlich ungleiche Behandlung gleichartiger Verfahrenssachverhalte keine sachliche Rechtfertigung bestünde. Der demnach für die Entscheidung über den Aufwandersatz maßgebliche fiktive Verfahrensausgang (siehe erneut den hg. Beschluss vom 16. September 2003, 2000/14/0117) steht zufolge des abweisenden hg. Erkenntnisses vom 31. März 2004, 2003/13/0136, außer Zweifel.

Wien, am 3. August 2004

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