Normen
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der L GmbH in V, diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der L GmbH und Co KEG mit dem Sitz ebendort und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte im Club L in M in jeweils näher umschriebenen Zeiträumen eine bulgarische, vier ungarische und eine slowakische Staatsangehörige als "Prostituierte", "Prostituierte und Animierdame", "Prostituierte, Stripteasetänzerin und Animierdame", bzw. "Prostituierte, Tänzerin und Animierdame" beschäftigt worden seien, obwohl der L GmbH für diese Ausländerinnen keine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden sei und die Ausländerinnen auch nicht im Besitze einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien.
Er habe jeweils Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden jeweils Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1710/03-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes ("unrichtige Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes") geltend.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausländerinnen seien schon mit dem deklarierten Ziel nach Österreich gekommen, die Prostitution auszuüben. Dies stelle eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Er sei außer in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, in der "Erwerbsfreiheit", im "Recht auf Ausübung der von den Behörden rechtskräftig erteilten Bewilligungen" (womit er die den Ausländerinnen erteilten Aufenthaltsgenehmigungen meint) verletzt; weiters macht er einen Widerspruch zum "Recht der Frauen auf ihre Sexualität" und ihrer "Menschenwürde- und Rechte" geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen betreffend "Erwerbsfreiheit", zum "Recht der Frauen auf ihre Sexualität" und ihrer "Menschenwürde- und Rechte" ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer damit in allen Fällen auch die Verletzung in eigenen Rechten behauptet und ob die letztgenannten Verletzungen überhaupt vom Beschwerdepunkt umfasst sind, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 2001, Zl. 2001/02/0111). Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht der den Ausländerinnen erteilten Aufenthaltsgenehmigungen durch die gegen den Beschwerdeführer verhängten gegenständlichen Strafen ist denkunmöglich.
Zu den das einfachgesetzliche subjektive öffentliche Recht, nicht bestraft zu werden, betreffenden Ausführungen in der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen.
Die in der Beschwerde unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde lauten:
"Der Beschuldigte" (der Beschwerdeführer) "ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH. ..." (es folgt die nähere Darstellung der Unternehmensverflechtung). "Sämtliche Ausländerinnen arbeiten als selbstständige Prostituierte und haben eine eigene Steuernummer. Da die Gebietskrankenkasse die Ausländerinnen nicht versichert, versichern diese sich nach Angaben des Beschuldigten zur gewerblichen Selbstständigenkrankenkasse selbstständig. Betriebssitz ist der jeweilige Wohnsitz. Die Ausländerinnen haben zum Teil im Betrieb in M gewohnt, zum Teil auswärts und haben für die Unterkunft Miete bezahlt. Die Tätigkeit gestaltet sich so, dass, wenn ein Kunde erscheint, die Anbahnung zur Prostitution so beginnt, dass die Ausländerin ein Glas oder eine Flasche Sekt mit dem Gast trinkt. Für dieses Dabeisitzen erhält die Ausländerin von den S 1.500,--, die eine Flasche Sekt kostet, S 300,-- für sich. An Leistungen der Prostituierten besteht die Möglichkeit, dass der Gast mit der Ausländerin auf ein Zimmer geht, oder dass sie für ihn tanzt. Diese Leistungen bezahlt der Gast direkt der Ausländerin. Wenn die Prostituierte tanzt, wird nichts kassiert, wenn ein Zimmer benutzt wird, zahlt der Gast dem Kellner eine Miete. Wird die Gesamtleistung der Ausländerin vom Kellner kassiert, so trennt er das Geld sofort und gibt den Teil, der der Ausländerin zusteht, in ein Fach, das für diese reserviert ist. Ein Preisniveau wird seitens des Beschuldigten vorgegeben, den genauen Preis bestimmen die Ausländerinnen. Im Betrieb wird kontrolliert ob sich die Ausländerinnen untersuchen lassen. Es bestand ein mündlicher Vertrag mit den einzelnen Ausländerinnen. Die Ausländerinnen haben sich untereinander ausgemacht wann sie arbeiten. Während der Geschäftszeiten mussten Prostituierte zur Verfügung stehen."
Aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG folgt, dass der Begriff "Beschäftigung" im AuslBG nicht nur Arbeitsverhältnisse umfasst, und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Partner eines Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft daher nach § 3 Abs. 1 AuslBG etwa auch einen "Werkvertragsgeber", wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in gewerberechtlichen oder sonstigen Normen liegt und der Werkvertrag so beschaffen ist, dass der "Werkvertragsnehmer" zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt. Die Tätigkeit der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der (wenn auch bezahlten) Beistellung der Wohnmöglichkeit, der zur Verfügung Stellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution, der Leistung von Provisionen, der Vorgabe eines "Preisniveaus", bis zur Kontrolle, ob sich die Ausländerinnen "untersuchen lassen" - eine Beschäftigung iSd § 2 AuslBG dar (vgl. in ähnlichen Fällen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0314 mwH, und vom 14. November 2002, Zl. 99/09/0167).
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 30. Juni 2004
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