VwGH AW 2004/07/0022

VwGHAW 2004/07/002210.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1.) des G Z,

2.) der B M und 3.) des H M, alle vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Februar 2004, Zl. 514.443/16-I 5/03, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1.) Dr. P S und 2.) R S), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, im Verhältnis von 59 % zu 41 % zwischen den beteiligten Oberliegern (Erstbeschwerdeführer einerseits und Zweit- und Drittbeschwerdeführer andererseits) den Schlamm aus dem Teich auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Grundstück Nr. 244/5 KG R, Gemeinde H, im Ausmaß von 68 m3 zu entfernen. Die Entfernung habe sachgerecht und unter Schonung der Teichanlage bis spätestens 30. April 2004 zu erfolgen. Bei der Räumung des Teiches sei Vorkehrung zu treffen, dass im Zuge der Arbeiten kein Schlamm in das weiterführende Gerinne gelange. Hiefür sei für das Gerinne eine entsprechende Umgehung des Teiches vorzusehen sowie erforderliche Vorkehrungen für höhere Wasserführungen bei Niederschlägen zu treffen.

In ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bringen die Beschwerdeführer vor, die Beseitigungsfrist sei damit begründet worden, dass die Räumung des Teiches unverzüglich wegen der möglichen Beschädigung durch Frostwirkung auf die Vorsatzmauer des Dammes bei abgesenkten Wasserspiegel im Winter erfolgen solle. Andererseits solle aber auch die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Ausbringung des Schlammes auf landwirtschaftlichen Flächen zu schneefreien Zeiten gegeben sein.

Die Beschwerdeführer meinten, diese Prämissen hätten sich durch das Datum der nunmehr angefochtenen Entscheidung insoweit überholt, als jahreszeitlich keine relevante Frostgefahr mehr bestehe und die Ausbringung des Schlammes jederzeit, jedenfalls aber vor dem nächsten Winter möglich sei. Nach ihrer Auffassung sei bei Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der im angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligten Parteien oder Dritte für sie in unverhältnismäßiger Nachteil verbunden und stünden dem gegenständlichen Aufschiebungsantrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Der für die mitbeteiligten Parteien durch den einstweiligen Verbleib des Schlammes in ihrem Teich verbundene Nachteil stehe in keinem Verhältnis zu den, im Falle einer bescheidgemäß fristgerechten Räumung des Teiches für die Beschwerdeführer verbundenen Nachteilen in Form des großen zeitlichen und vor allem finanziellen Aufwandes und der Unbill, welche möglicherweise mit der nachträglichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen verbunden sei.

Dazu erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme vom 20. April 2004, in der sie geltend machten, ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer sei nicht erkennbar. Sie beantragten die Abweisung des gegenständlichen Antrages.

Die belangte Behörde nahm mit Schriftsatz vom 29. April 2004 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Stellung, dass auf Grund öffentlichen Interesses eine sofortige Beseitigung des im Teich befindlichen Schlammes nicht notwendig sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dass dem Aufschub der Bescheidwirkungen zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, wurde von der belangten Behörde in Abrede gestellt und ist auch nicht erkennbar. Allerdings ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, mit ihren Ausführungen darzutun, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführer konzentrieren ihr Vorbringen darauf, dass die Räumung des Teiches auch zu einem anderen Zeitpunkt möglich wäre und dass die Durchsetzung von Rückgriffsansprüchen gegenüber den mitbeteiligten Parteien auf erheblichen Widerstand stoßen werde. Weiters erwähnen sie allgemein Nachteile in Form eines "großen zeitlichen und vor allem finanziellen Aufwandes."

Mit diesen nicht weiter bestimmten Ausführungen machen die Beschwerdeführer aber keinen konkreten Nachteil geltend, der in Anbetracht der Gesamtsituation für sie unverhältnismäßig wäre. Dass ein zeitlicher und ein finanzieller Aufwand mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Realität verbunden ist, liegt auf der Hand und vermag mangels näherer Konkretisierung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles ebenso wenig darzutun, wie die Behauptung des zu erwartenden Unbills bei der nachträglichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen. Dass diese allfällig entstehenden Rückforderungsansprüche gegebenenfalls nicht einbringbar wären, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

Es ist daher nicht erkennbar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 10. Mai 2004

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