VwGH AW 2004/06/0021

VwGHAW 2004/06/002125.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag des H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 15. Oktober 2003, Zl. A 17-682/2000-5, betreffend Aufträge gemäß § 7 Abs. 3 FeuerpolizeiG und § 103 Stmk. BauG, erhobenen und zur hg. Zl. 2004/06/0021 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §103;
FPolG Stmk 1985 §7 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §103;
FPolG Stmk 1985 §7 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2004, Zl. AW 2004/06/0003-4, wurde dem mit der Beschwerde (protokolliert zu Zl. 2004/06/0021) erhobenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, da dem Konkretisierungsgebot im Zusammenhang mit der durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht entsprochen worden war.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 beantragt der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und macht geltend, dass ihm mit Beschluss vom 5. Dezember 2003, Zl. VH 2003/06/0011-2, für das vorliegende Verfahren die Verfahrenshilfe bewilligt worden war. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers werde auf den Verfahrenshilfeakt des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Beschluss vom 5. Mai 2004 im ursprünglich gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unrichtigerweise darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seine Einkommenssituation und seine wirtschaftliche Situation nicht dargetan habe.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß der hg. Judikatur (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1417 f, die in E. 80 angeführte hg. Judikatur) liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich dies aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1418, in E. 83 angeführte hg. Judikatur). Der Beschwerdeführer hatte in seinem ursprünglichen Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Ausführungen zu seiner Einkommenssituation und zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht. Nach der hg. Judikatur sind im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die konkreten Umstände anzuführen, warum auf Grund einer Interessenabwägung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles für den Beschwerdeführer anzunehmen wäre (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1973, Slg. Nr. 4624/F). Im Hinblick auf die von der belangten Behörde geschätzten Kosten für die aufgetragenen Maßnahmen von EUR 0,27 pro m2 monatlich hätte der Beschwerdeführer jedenfalls darzulegen gehabt, warum der sich daraus für seine kleine Wohnung ergebende Anteil (im Hinblick auf sein im Verfahrenshilfeantrag insgesamt angegebenes monatliches Einkommen von EUR 950) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Einkommenssituation und seine wirtschaftliche Situation nunmehr auf die im Verfahrenshilfeantrag gemachten Angaben verweist, handelt es sich um Tatsachen, die schon vor der Erledigung des ursprünglichen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 5. Mai 2004, Zl. AW 2004/06/0003-4, vorgelegen sind. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt bzw. in der Rechtslage seit der Erlassung des angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes wird vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ins Treffen geführt.

Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in der bereits übermittelten Gegenschrift im Antrag auf aufschiebende Wirkung ausgeführt hat, dass auf Grund der Dauer des Ermittlungsverfahrens und nach Abwägung der berührten Interessen mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides bis zum Vorliegen der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zugewartet werde.

Wien, am 25. Juni 2004

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