VwGH 2003/13/0135

VwGH2003/13/013521.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 25. September 2003, Zl. ABK - 171/03, betreffend Kommunalsteuer für 1996 bis 2000 sowie Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung beiliegenden angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Instanzenzug der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1996 bis 2000 Kommunalsteuer für die Bezüge des zu 90 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers sowie einen Säumniszuschlag vorgeschrieben hat.

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Mehrheitsgesellschafter erziele aus seiner Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 2 KommStG 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, der Geschäftsführer sei nach dessen Angaben für die Angebotslegung, den Vertrieb, die Projektbearbeitung im Entwurfstadium, die Bauleitung, die Rechnungslegung und allgemein für sämtliche Aufgaben der Geschäftsführung im Rahmen des Betriebs der beschwerdeführenden Gesellschaft zuständig. Auf Grund der kontinuierlichen Erfüllung dieser Vielzahl an Aufgaben gehe die belangte Behörde von einer Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft aus.

Der Geschäftsführer trage kein Unternehmerrisiko. Er erhalte laufend Jahresvergütungen, deren Höhe innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren zwar zwischen den Beträgen von rund 400.000 S und rund 1,100.000 S schwankte, jedoch könne kein Zusammenhang zwischen der Höhe der Vergütungen und dem Erfolg des Unternehmens hergestellt werden. Sämtliche Jahre im Streitzeitraum mit Ausnahme der Jahre 1998 und 2000 wären nach den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Tabellen Verlustjahre. Dennoch habe der Geschäftsführer ein Entgelt von zumindest 535.000 S pro Jahr erhalten. Die Schwankungen der Geschäftsführerbezüge könnten in keinen Bezug zum Erfolg des Unternehmens gebracht werden. So sei der Verlust von 1995 auf 1996 von rund 580.000 S auf rund 880.000 S gestiegen, dennoch habe sich in diesem Zeitraum der Geschäftsführerbezug von 620.000 S auf 780.000 S erhöht. Einem Unternehmensgewinn im Jahr 1998 von rund 750.000 S sei ein Verlust des Unternehmens im Jahr 1999 von rund 200.000 S gefolgt, dennoch habe sich der Geschäftsführerbezug von 810.000 S im Jahr 1998 auf rund 1,100.000 S im Jahr 1999 erhöht. Auch im Jahr 2000 habe der Geschäftsführer ein Entgelt von 1,000.000 S erhalten, obwohl sich das Betriebsergebnis von einem Verlust des Jahres 1999 von etwa 200.000 S lediglich auf einen Gewinn im Jahr 2000 von rund 1,600 S verbessert habe. Im Übrigen stünden dem Geschäftsführer ein Firmen-PKW und ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung und würden ihm Reisekosten und Telefonkosten ersetzt werden. Ins Gewicht fallende Ausgaben habe der Geschäftsführer daher nicht zu tragen. Die Haftung für Bankkredite der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie die Hingabe eines Darlehens durch den Geschäftsführer zählten nicht zu den Verpflichtungen des Geschäftsführers und seien ihm als Gesellschafter zuzurechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG - unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 2 KommStG 1993 angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach den vom Verwaltungsgerichtshof erfolglos gestellten Anfechtungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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