Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht auf Grund seiner mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 erfolgten Ruhestandsversetzung in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zur mitbeteiligten Marktgemeinde.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. Jänner 2001 wurde der dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2000 gebührende Ruhegenuss "endgültig" in der Höhe von S 18.586,70 brutto monatlich festgesetzt und sein Antrag auf "Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeit" abgewiesen.
Mit einem im zweiten Rechtsgang des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Oktober 2002 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 23. Jänner 2001 erhobene Berufung neuerlich als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den schon im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Beschwerdevertreter erfolgte am 8. Oktober 2002.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten am 23. Oktober 2002 eine Vorstellung, welche am 24. Oktober 2002 bei der belangten Behörde einlangte. Mit Note vom 20. März 2003 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Vorstellung vor.
Gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist richtete sich ein am 7. April 2003 bei der belangten Behörde eingelangter Antrag des Beschwerdeführers vom 4. April 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdevertreter seit dem Jahre 1991 als Rechtsanwaltsanwärter und seit 1. April 1996 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig sei und als solcher dafür verantwortlich gewesen sei, dass Fristen richtig gesetzt und im Fristenbuch entsprechend eingetragen werden würden. In der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdevertreters sei hiefür folgende Vorgangsweise vorgesehen: Nach Abholung der Post vom Postamt werde diese in der Kanzlei von einer Kanzleikraft geöffnet, bei RSa/RSb-Briefen "der jeweilige Rückschein" hinten an das Schriftstück angeheftet und in weiterer Folge würden diese Poststücke in die Postmappe eingeordnet und dem Rechtsanwalt vorgelegt. Dieser versehe dann die Poststücke mit dem jeweiligen Tagesstempel und vermerke - falls erforderlich - auf der ersten Seite des Poststücks neben dem Tagesstempel die einzutragende Frist. Weiters streiche er mit einem Leuchtstift die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Frist an. Auf Basis dieses Vormerks komme es dann durch die Kanzleikraft sowohl im Fristenbuch als auch im EDV-System zu einer Fristeintragung. Hinsichtlich dieser eingetragenen Fristen komme es dann noch zu einer nachprüfenden Kontrolle durch den Beschwerdevertreter, bei der er überprüfe, ob diese Fristen nach seinem Vormerk richtig eingetragen worden seien. Am 8. Oktober 2002 sei nach dieser Vorgangsweise die Post morgens vom Postamt abgeholt und gemäß den obigen Ausführungen bearbeitet worden. Im Laufe des 8. Oktober 2002 sei der Bescheid der Marktgemeinde N nicht durch die Post, sondern durch einen Boten der Marktgemeinde in der Kanzlei des Beschwerdevertreters abgegeben worden. Dieser Bescheid sei von einer Sekretärin übernommen, geöffnet und "der Rückschein" an den Bescheid hinten angeheftet und anschließend in das Posteingangsfach abgelegt worden. Am 9. Oktober 2002 sei wie jeden Morgen die Post des 9. Oktober vom Postamt abgeholt, geöffnet und ebenfalls in die Postmappe gelegt worden. Irgendwo dazwischen sei der gegenständliche Bescheid der Marktgemeinde, zugestellt am 8. Oktober 2002, gelegen. Vereinzelt seien solche Direktzustellungen durch die Gemeinde auch schon in der Vergangenheit vorgekommen. Der Beschwerdevertreter habe in diesen Fällen jedoch stets nach Durchsicht der Postmappe und Überprüfung der Rückscheine den richtigen Fristenvormerk angeordnet.
Im Zeitraum vom 10. - 12. Oktober 2002 habe ein innerbetrieblicher Workshop für die Kanzlei des Beschwerdevertreters stattgefunden. Dieser habe sich selbst um die Organisation desselben gekümmert. Am Vormittag des 9. Oktober 2002 seien überraschenderweise Mitarbeiter der Kanzlei an ihn herangetreten und hätten ihm einen Tag vor Seminarbeginn mitgeteilt, dass deren Partner nun doch nicht mitfahren würden. Daher hätte er die gesamten Zimmerreservierungen zu ändern gehabt und es habe an diesem Vormittag eine Vielzahl von Telefonaten zwischen ihm und dem "Seminarortveranstalter" gegeben. Weiters habe auch der gesamte Ablauf des Seminars umgestaltet werden müssen. Der Beschwerdevertreter habe bis dahin auch keine Erfahrungen mit der Organisation solcher Veranstaltungen gesammelt. Genau in diesem Zeitraum sei es zu einem Konzentrationsfehler des Rechtsanwaltes gekommen, welcher offensichtlich übersehen habe, dass "auf dem Rückschein" der 8. Oktober 2002 vermerkt gewesen sei und den Bescheid mit dem Eingangsstempel 9. Oktober 2002 gestempelt habe. Sämtliche darauf Bezug nehmende Fristvermerke seien deshalb falsch gewesen und deshalb habe er seine Kanzlei angewiesen, den 23. Oktober als letzten Tag der Frist einzutragen. Das Kanzleipersonal habe nach seinen Anweisungen gehandelt. Die nachfolgende Kontrolle habe sich nur darauf bezogen, ob das Kanzleipersonal diesen Anweisungen entsprechend gehandelt habe, was auch der Fall gewesen sei. Er sei auf diesen Fehler erst durch Mitteilung der belangten Behörde betreffend die verspätete Einbringung der Vorstellung, eingelangt am 21. März 2003, aufmerksam geworden. Es sei ihm während seiner gesamten anwaltlichen Tätigkeit noch nie ein diesbezüglicher Fehler unterlaufen. Es sei für ihn persönlich auch nur daher erklärbar, dass er zum Zeitpunkt des Fristenvormerkes durch plötzliche, ungewohnte und unvorhersehbare Ereignisse in seiner Konzentration abgelenkt gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2003 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 4. April 2003 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe des § 71 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (im Folgenden: AVG), im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse sich eine Partei einen Fehler des von ihr betrauten Anwaltes wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen. Dabei sei es die Aufgabe des Rechtsanwaltes, persönlich für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfristen Sorge zu tragen, wobei diese Tätigkeit größtmögliche Sorgfalt erfordere. Der Rechtsanwalt habe selbst die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, festzustellen. Tue er dies nicht, so liege in aller Regel kein minderer Grad des Versehens vor. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdevertreter zum Vorwurf zu machen, dass er neben der Feststellung der Rechtsmittelfrist auch Telefonate bzw. Tätigkeiten zur Umorganisation des Seminars durchgeführt habe. Demgegenüber hätte die Verpflichtung des Beschwerdevertreters bestanden, sich nur auf die Feststellung und Berechnung der Rechtsmittelfristen zu konzentrieren und allfällige Handlungen zur Umorganisation des Seminars zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen.
Ein weiterer Sorgfaltsverstoß bestehe darin, dass der Beschwerdevertreter, ohne das Zustelldatum auf dem Rückschein des gegenständlichen Bescheides zu überprüfen, den Eingangsstempel auf den Bescheid gestempelt habe.
Weiters habe ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass insbesondere die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen sichergestellt werde. Dabei sei durch eine entsprechende Kontrolle auch dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen seien. Zwar habe der Beschwerdevertreter kontrolliert, ob die Fristen gemäß seinen auf der Vorderseite des Schriftstückes getroffenen Anordnungen richtig in das Fristenbuch eingetragen worden seien; im Sinne der oben dargestellten Grundsätze hätte ihm jedoch zumindest im Zuge einer nachfolgenden Kontrolle auffallen müssen, dass eine falsche Frist gesetzt worden sei, weil der Eingangsstempel nicht mit dem Zustelldatum übereinstimme. Insbesondere sei der Rechtsanwalt auch bei Verfassung des Rechtsmittels neuerlich verpflichtet, seine Rechtzeitigkeit zu prüfen.
Alle diese Sorgfaltsverstöße seien ihm nicht bloß als minderer Grad des Versehens anzulasten.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 71 Abs. 1 Z. 1 AVG in der Fassung der wiedergegebenen Bestimmungen nach der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 51/1991 lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
..."
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, er habe das Zustelldatum auf dem Rückschein des gegenständlichen Bescheides nicht überprüft. Dies habe er in seinem Wiedereinsetzungsantrag nie behauptet. Vielmehr sei der Irrtum des Beschwerdevertreters "wahrscheinlich" dadurch entstanden, dass er den Achter (Zustelldatum 8. Oktober 2002) auf dem Rückschein als Neuner (Zustelldatum 9. Oktober 2002) angesehen und deshalb den Bescheid mit falschem Eingangsstempel versehen habe.
Es liege ihm daher vorliegendenfalls kein Organisationsverschulden, sondern ein Konzentrationsfehler zur Last, welcher darin gelegen sei, dass er am Zustellnachweis an Stelle eines Achters einen Neuner gelesen habe.
Die Fristversäumung sei infolge einer Verkettung unglücklicher Umstände eingetreten, zumal der zu bekämpfende Bescheid nicht - wie üblich - am Morgen des 8. Oktober 2002 per Post, sondern am Nachmittag dieses Tages ausnahmsweise per Boten zugestellt worden sei. Derartige Zustellungen seien zwar auch schon bisher im Kanzleibetrieb vorgekommen, hätten jedoch bei der Fristberechnung keine Probleme verursacht, zumal der jeweilige Rückschein vom Beschwerdevertreter ohnedies kontrolliert worden sei. Bei eben dieser Kontrolle sei aber vorliegendenfalls der Konzentrationsfehler passiert, der seinerseits auf den besonderen Druck zurückzuführen gewesen sei, dem der Beschwerdevertreter im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um die Organisation seines Workshops ausgesetzt gewesen sei.
Angesichts dieser Umstände könne ihm lediglich ein minderer Grad des Versehens, worunter leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen sei, vorgeworfen werden. Eine Verkettung unglücklicher Umstände schließe die Annahme grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen aus.
Weiters vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der seinem Vertreter von der belangten Behörde gemachte Vorwurf, er habe anlässlich der Verfassung der Vorstellung deren Verspätung nicht erkannt, gehe zunächst schon deshalb ins Leere, weil dieser Umstand für die Verspätung nicht kausal gewesen sei. Überdies habe der Beschwerdevertreter anlässlich der Verfassung des Rechtsmittels die Frist sehr wohl kontrolliert; diese Kontrolle sei jedoch ausgehend vom Eingangsstempel erfolgt, sodass - ausgehend von dessen Unrichtigkeit - die Verspätung auch aus diesem Anlass nicht aufgefallen sei.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Zutreffend ist zunächst die Auffassung der belangten Behörde, wonach ein Verschulden im Verständnis des § 71 Abs. 1 AVG auf Seiten des Vertreters einem solchen des Vertretenen gleichzusetzen ist (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 72 zu § 71 AVG wiedergegebene Judikatur). Aus dem Grunde des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG wäre es dem Beschwerdeführer daher oblegen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und insbesondere seinen Rechtsvertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (a.a.O., E. 97 zu § 71 AVG).
Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Anwalt selbst verantwortlich, denn er selbst wird die Frist festsetzen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich bei der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gegen die Partei auswirkt, wenn auf ihrer Seite persönlich kein Verschulden vorliegt (a.a.O., E. 191 zu § 71 AVG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht betrifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, welches ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (a.a.O., E. 298 zu § 71 AVG).
Schon dem in der zuletzt genannten Judikatur umschriebenen Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht. Zunächst erscheint schon das Antragsvorbringen notorisch unrichtig, die Kanzlei hefte regelmäßig in Ansehung von "RSa/RSb-Briefen" den jeweiligen Rückschein hinten an das Schriftstück an und lege die solcherart vorbereiteten Poststücke dem Beschwerdevertreter vor. Beim Rückschein handelt es sich bekanntermaßen um jenen Abschnitt des Rückscheinbriefes, auf welchem die Übernahme der damit zugestellten Sendung vom Empfänger bestätigt (oder deren Hinterlegung vom Zusteller beurkundet) wird und welcher solcherart an die zustellende Behörde rückgemittelt wird.
Weiters bringt der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, der falsche Fristvermerk sei "wahrscheinlich" durch einen Lesefehler passiert.
Die diesbezüglichen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag blieben demgegenüber vage und stellten nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Lesefehlers in den Raum, wurde doch dort lediglich ausgeführt, der Beschwerdevertreter habe übersehen, dass auf dem Rückschein der 8. Oktober 2002 vermerkt gewesen sei. Die Gründe dafür wurden hingegen überhaupt nicht genannt. Es blieb daher nach den Antragsangaben offen, ob in Ansehung der hier gegenständlichen Sendung am 9. Oktober 2002 eine Kontrolle des Rückscheines überhaupt stattgefunden hat.
Angesichts der besonderen Darlegungspflicht des Antragstellers im Wiedereinsetzungsverfahren war die belangte Behörde daher nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die Annahme vorzuhalten, er habe eine Kontrolle nicht durchgeführt, deren Durchführung im Wiedereinsetzungsantrag nicht konkret behauptet wurde.
Das Fehlen schlüssiger Behauptungen über auch nur irgendwelche Vorkehrungen des Beschwerdevertreters dafür, dass die Setzung der Einlaufstampiglie und die daran anknüpfende Fristberechnung durch ihn ausgehend vom richtigen Zustelldatum vorgenommen wurden, bewirkten eine Unschlüssigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, zumal dem Beschwerdevertreter in Ermangelung derartiger Vorkehrungen jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war.
Dies würde aber auch dann gelten, wenn - was jedoch im Antrag nicht hinreichend präzise behauptet wurde - die in der Beschwerde als wahrscheinlich bezeichnete Ursache der Fristversäumung zugetroffen hätte:
Die entscheidende Maßnahme zur Hintanhaltung von Fristversäumnissen ist der, sei es händisch, sei es im Wege der elektronischen Datenverarbeitung geführte Fristenvormerk. Der Vermerk des Einganges eines Poststückes und die auf diesem Poststück dann erfolgende Ersichtlichmachung des berechneten Fristendes vermag zwar gleichfalls zur Hintanhaltung von Fristversäumnissen hilfreich sein, sie bieten aber - anders als der Fristenvormerk im Fristenbuch oder im EDV-System - für sich genommen keine Organisationsmaßnahme, welche Fristversäumungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt.
Daraus wiederum folgt, dass zweckmäßigerweise aus der unmittelbarsten Information über den Zeitpunkt des Einlangens des Schriftstückes (ob und wie eine solche Information in der Kanzlei des Beschwerdevertreters überhaupt festgehalten wurde, wurde nicht in schlüssiger Weise behauptet; durch Anheften der Rückscheine konnte dies jedenfalls nicht erfolgt sein) direkt und ohne Zwischenschritte das Fristenende errechnet und der Fristenvormerk gesetzt wird. Erst danach erscheint es hilfreich, auch die (weniger wichtigen) Eintragungen des Einlaufdatums und des Fristendes am Poststück selbst vorzunehmen.
Die vom Beschwerdevertreter gewählte Vorgangsweise durch Einschaltung zweier zur Setzung des Fristenvormerks nicht unbedingt nötiger Zwischenschritte, nämlich zunächst durch Übertragung des auf der unmittelbaren Information beruhenden Einlaufdatums mittels "Tagesstempels" auf die Vorderseite des Schriftstückes und sodann durch Übertragung des dort berechneten Fristendes durch die Kanzlei in das Fristenbuch, erscheint gegenüber der erstgenannten Vorgangsweise jedenfalls fehleranfälliger. Bedient sich ein Rechtsanwalt nun aber einer solchen erhöht fehleranfälligen Organisation, so trifft ihn im Zusammenhang mit den von ihm selbst gesetzten Zwischenschritten, die der korrekten Setzung des Fristenvormerkes dienen, eine besondere Sorgfaltspflicht. Hinzu kommt, dass gerade der hier gegenständliche Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde deshalb eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschwerdevertreters bei der Übertragung des Zustelldatums mittels Stampiglie auf die Vorderseite des Schriftstückes erfordert hätte, weil er erkennbar von einer Behörde stammte, die auch Zustellungen per Boten vorzunehmen pflegt, sodass gerade in Ansehung solcher Schriftstücke mit der Möglichkeit ihres Einlangens noch am Vortag gerechnet werden musste.
Vor diesem Hintergrund wäre dem Beschwerdevertreter selbst auf Basis der Beschwerdebehauptungen betreffend die Inanspruchnahme seiner Aufmerksamkeit auch durch die Organisation eines Seminars (und der Annahme des Vorhandenseins anderer unmittelbarer schriftlicher Quellen betreffend den Zeitpunkt des Einlangens eines Schriftstückes als die Rückscheine) eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit bei der Übertragung des Zustelldatums auf die Vorderseite des Berufungsbescheides vorzuwerfen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2004
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