VwGH 2003/11/0196

VwGH2003/11/019623.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der K in K, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Mai 2003, Zl. VwSen-520282/2/Br/Vie/Ke, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (welche am 17. April 2003 erfolgte) ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 FSG beizubringen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 15. September 2003 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof das am 27. August 2003 erstattete amtsärztliche Gutachten vor, dessen Beibringung den Gegenstand der Beschwerde bildet. Dieses Gutachten hat die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. August 2003 zum Gegenstand.

Die Beschwerdeführerin wurde zur Stellungnahme zur Frage, ob sie noch ein Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren habe, aufgefordert. Sie teilte in ihrem Schriftsatz vom 20. Feber 2004 mit, dass ihrer Rechtsansicht nach die den Gegenstand der Beschwerde bildende Aufforderung zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei; sie sei der an sie ergangenen Aufforderung nur nachgekommen, weil ihr ansonsten ein Entzug der Lenkberechtigung bzw. ein Lenkverbot gemäß § 24 Abs. 4 FSG gedroht hätte. Sie habe, nicht zuletzt wegen des Kostenersatzes, ein rechtliches Interesse am Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind. Gemäß § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG ist dem Besitzer einer Lenkberechtigung, wenn er innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung am 8. August 2003 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und in der Folge das amtsärztliche Gutachten beigebracht hat, dessen Beibringung den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nach Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dem Auftrag der Behörde gefolgt ist, kann eine auf den dritten Satz des § 24 FSG gestützte Entziehungsmaßnahme, die die Folge der Nichtentsprechung des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrages wäre, nicht mehr ausgesprochen werden. Damit ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, denn auch durch dessen Aufhebung könnte die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht verbessert werden.

Somit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu kommen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0287). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 20. Feber 2004 bietet keine Grundlage, von dieser Rechtsprechung abzugehen, und vermag daher am Ausgang des Verfahrens nichts mehr zu ändern.

Der Kostenausspruch gründet sich auf den zweiten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG. Da weder die Auffassung der Beschwerdeführerin noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0165, mit weiteren Hinweisen).

Wien, am 23. März 2004

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