VwGH 2002/12/0069

VwGH2002/12/006917.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des am 20. Juni 1968 geborenen L in W, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bauernmarkt 10/18, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Juni 1998, Zl. IV- 736.431/FrB/98, betreffend Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. April 1998 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 5 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit 30. Juni 1993 eine bis 25. November 2000 gültige Sichtvermerksversagung erhalten. Des Weiteren habe er am 1. August 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, wobei er zum damaligen Zeitpunkt bereits zwei Jahre in Österreich ohne Aufenthaltstitel aufhältig gewesen sei und behauptet habe, keinen Aufenthaltstitel zu benötigen. Es sei daher zu befürchten, dass er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen werde, weshalb von einer Gefährdung öffentlicher Interessen ausgegangen werden müsse. Da er im Bundesgebiet außer seinem Vater keine familiären Bindungen besitze und solche auch nicht behauptet habe, stelle die Entscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben dar.

Laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion wurde dem Beschwerdeführer mittlerweile eine vom 26. August 2003 bis 26. August 2004 gültige (bzw. mit 24. August 2004 unbefristete) Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger einer Österreicherin erteilt.

Zu der zwischenzeitig erteilten Niederlassungsbewilligung vom Verwaltungsgerichtshof befragt, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Bescheides kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach §§ 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil es sich bei dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Antrag des Beschwerdeführers um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelte. Im Fall seines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte für ihn ein Erstaufenthaltstitel nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung ausgestellt werden können. Da er aber mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat, hat er auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren - ohne Kostenzuspruch - einzustellen.

Wien, am 17. November 2004

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